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Eilkundgebung gegen Merz

Polizeiblockade eines Krankenwagens

Während unserer Proteste gegen den Auftritt von Friedrich Merz an der Uniklinik im Zuge des Wahlkampfs blockierte eine Hundertschaft der Polizei den Weg eines Krankenwagens – und gefährdete damit aktiv Menschenleben.

Als die Sirene ertönte, räumten die Demonstrierenden unmittelbar den Weg. Doch anstatt den Rettungskräften freie Fahrt zu gewähren, öffnete die Polizei ihre Kette nicht..

Ein Sanitäter stieg aus und bekam von der Polizei die Information, dass sie nicht durchfahren dürften. Auch die ärztliche Begleitung des Fahrzeugs sprach mit der Polizei. Währenddessen war der Konvoi aus schwarzen Limousinen bereits rechts an den Rand gefahren und gewährleistete ebenfalls die Durchfahrt des Rettungswagens. Die Blockade durch die Polizei blieb jedoch bestehen – der Krankenwagen musste umkehren und einen Seiteneingang anfahren.

Die Polizei zeigte hiermit abermals anschaulich, dass sie nicht unser „Freund und Helfer“ ist, sondern dem Schutz der herrschenden Klasse dient. Im Gegensatz dazu steht das Handeln der Polizei gegenüber den Demonstrierenden. Gewaltsam wurde ein Weg gebahnt, um Merz‘ Abreise zu ermöglichen. Dabei wurde seitens der Polizei gedrängt, geschubst und einzelne Personen wurden geschlagen. Die vorausgegangen Aufforderungen an die Demonstrierenden den Bereich zu verlassen, waren so leise, dass nur wenige Menschen sie hören konnten und somit nicht alle die Möglichkeit hatten, sich der darauf folgenden Gewalt zu entziehen.

Diese unverantwortliche Behinderung eines Krankenwagens zeigt, wessen Sicherheit im Interesse der Polizei ist und wer nicht Teil der zu schützenden Gruppe im Sinne bestehender diskriminierender kapitalistischer Machtstrukturen ist.

Das Handeln der Polizei überrascht uns nicht. Es ist Normalität, dass die Polizei regelmäßig Gewalt gegen Demonstrierende anwendet. Dass die Polizei auf dem Uniklinikgelände die Durchfahrt eines Krankentransports nicht gewährleistet, ist ein klares Signal und zeigt uns die Notwendigkeit einer deutlichen Positionierung gegen die Struktur der Polizei als solche.

Wenn ihr euch ausführlicher mit Polizeikritik befassen möchtet, empfehlen wir euch als Einstieg wärmstens die Übersicht zur Polizeikritik von Ende Gelände, in der ihr einige wichtige Denkanstöße findet. 

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Eilkundgebung gegen Merz Stellungnahme

Stellungnahme: Eilkundgebung gegen den Besuch von Merz in der Uniklinik am 04.02.

Stellungnahme der Kritischen Medizin zur Eilkundgebung gegen den Besuch von Friedrich Merz an der Uniklinik am 04.02.2025

Wir haben Merz gezeigt, dass rechte Politik in der Uniklinik Köln nicht willkommen ist – fast 1.000 Menschen demonstrierten lautstark und geschlossen vor dem CIO (Centrum für Integrierte Onkologie Uniklinik Köln). Einer großen Gruppe von Studierenden und Aktiviti schlossen sich schnell Mitarbeitende, Patient*innen und Besucher*innen der Uniklinik an.

Am Morgen des 04.02. erreichte uns die Meldung, dass Friedrich Merz zum Anlass des Weltkrebstags die Uniklinik besuchen wolle. Gegen 12 Uhr mittags wurde der Termin des Kanzlerkandidaten von der CDU-Zentrale bestätigt – auch klinikintern wurde der Besuch erst am selben Tag publik. In verschiedenen Medien wurde gemutmaßt, dass der Besuch aus Sorge vor Protesten nicht im Voraus angekündigt, sondern bis zum Zeitpunkt seines Eintreffens nicht an die Öffentlichkeit getragen wurde.

Doch für Merz und (seine) rechte Politik ist kein Platz an der Uniklinik!

Wir entschieden uns, eine Eilversammlung anzumelden und riefen in diversen sozialen Netzwerken und Mailverteilern zur Teilnahme auf. Schnell fand sich ein starker Rückhalt und große Unterstützung – nicht nur in den sozialen Medien: So mobilisierten unter anderem Gruppen wie „Studis gegen Rechts“ und „Ver.di UKK“ mehrere hundert Menschen zur Uniklinik, um sich dem Protest anzuschließen.

Wir sammelten uns um 15:30 Uhr mit Plakaten, Bannern und Megafonen vor dem CIO. Zu dem Zeitpunkt befand sich Merz bereits im CIO und gab u.a. für seinen Wahlkampf ein Live-Interview an „Welt“ und „NTV“. Die Gruppen „Kritische Medizin Köln“, „Medical Students for Choice“, „Ver.di UKK“ und „Jugend- und Auszubildendenvertretung“ haben sich in Redebeiträgen klar gegen die Instrumentalisierung der Uniklinik zu Wahlkampfzwecken und rechter Politik positioniert.
Unter den knapp 1.000 Demonstrierenden befanden sich Studierende, Mitarbeitende wie Pflegende und Ärzt*innen in Kasacks und Kitteln, Patient*innen und Besucher*innen.
Um 16.45 Uhr wurde die Versammlung offiziell durch die Leitung beendet, doch der Protest hielt an.
Es bildeten sich spontane Blockaden vor allen Ausfahrtsmöglichkeiten für Friedrich Merz, dabei wurden die Rettungswege vonseiten der Protestierenden zu jeder Zeit freigehalten.
Die Polizei und die Uniklinik waren mit der Menge an Demonstrierenden sichtlich überfordert. Eine Hundertschaft aus Aachen rückte an, um die Abreise von Merz zu seinem nächsten Wahlkampftermin in Bonn zu ermöglichen – und das zu jedem Preis:
Ein anfahrender Krankenwagen mit Blaulicht und Sirene wurde von der Polizeikette an der Durchfahrt gehindert – die Demonstrierenden hingegen hatten bereits vor Öffnung der Schranken eine breite Rettungsgasse gebildet, um den Krankenwagen ohne Verzögerung passieren zu lassen. Trotz Einwirken der Demonstrierenden und des Rettungsdienstes wurde die weitere Anfahrt des Rettungswagens durch die Polizei verhindert. So musste der Krankenwagen nach langer Verzögerung umgeleitet werden und zu einem anderen Eingang fahren.

Nach über einer Stunde Blockade setzte schließlich die Hundertschaft der Polizei die Abreise von Merz‘ Autokonvoi gewaltsam durch. Schon während der Blockade gab es einige Fälle des Machtmissbrauchs und Provokation der Polizei gegenüber den Demonstrierenden.

Mit dem Protest haben die Demonstrierenden Merz anderthalb Stunden von der Weiterreise nach Bonn gehindert, wo er ebenfalls von tausenden Demonstrierenden des Bündnisses „Bonn gegen Rechts“ und vielen weiteren empfangen wurde.
Am Dienstag wurde klar: Die Mitte der Gesellschaft stellt sich geschlossen gegen Populismus und Hetze. Wer mit Rechten paktiert, darf nicht Bundeskanzler werden.
Deshalb fordern wir eine Erklärung seitens der Uniklinik zu folgenden Punkten:

  • Die Uniklinik hat den Besuch Merz‘ weder medienwirksam noch klinikintern rechtzeitig öffentlich gemacht – mutmaßlich, um eine Demonstration oder andere Protestformen zu verhindern
  • Die Uniklinik Köln nimmt in Kauf, von Merz und CDU zu Wahlkampfzwecken instrumentalisiert zu werden
  • Die Uniklinik Köln nimmt in Kauf, von Merz und CDU zu Wahlkampfzwecken instrumentalisiert zu werden, 6 Tage nachdem er mit einer rechtsextremen Partei paktierte
  • Die Uniklinik Köln nimmt in Kauf, von Merz und CDU zu Wahlkampfzwecken instrumentalisiert zu werden, 6 Tage nachdem er mit einer rechtsextremen Partei paktierte und daraufhin bis zu 700.000 Menschen in ganz Deutschland gegen ihn und seinen Wortbruch auf den Straßen demonstrierten – allein in Köln 45.000 Personen am vergangenen Samstag
  • Die Uniklinik Köln nimmt in Kauf, der menschenfeindlichen Haltung von Merz gegenüber marginalisierten Gruppen eine Bühne zu geben und so Angst, Empörung und einen Verlust der Glaubwürdigkeit ihrer Werte bei Personal und Patient*innen auszulösen

Abschließend möchten wir nochmals betonen, dass es in kürzester Zeit gelungen ist, eine überwältigende Zahl von Studierenden, Auszubildenden, Klinikpersonal, Patient*innen, Besucher*innen und vielen weiteren Menschen zu mobilisieren und gemeinsam ein klares Zeichen gegen Rechts zu setzen.

Hervorheben möchten wir auch die gute und schnelle Kommunikation, sowie gegenseitige Unterstützung verschiedener politischer Gruppen in Köln.
Für all das möchten wir uns bedanken!

Nun heißt es: Bleibt dran, bleibt laut, bleibt aktiv!
Organisiert Euch und stellt euch geschlossen gegen Faschismus und Populismus!

Siamo tutti antifacisti.

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Queere Medizin

Queersensibilität ins Gesundheitssystem!

Queere Menschen sind im Gesundheitssystem von struktureller Diskriminierung betroffen. Angefangen mit Lehre und Wissenschaft, in der fast ausschließlich cis-endo-geschlechtliche* Personen berücksichtigt werden, bis in die Praxis, wo queerfeindliche Fachkräfte, mangelndes Fachwissen und fehlende Sensibilisierung, z.B. in Bezug auf Pronomen, Sprache, Kinderwunsch, sowie hartnäckige Stereotype, z.B. in Bezug auf Menschen mit positivem HIV-Status, an der Tagesordnung sind.

Im Versuch, eine Umgangsform mit den angesprochenen Problematiken zu finden, sind viele Menschen aus der queeren Community selbst aktiv geworden. Wir möchten hier einige Initiativen vorstellen, die wertvolle Ressourcen für Menschen sein können, die auf der Suche nach Hilfe, Support, queersensiblen Ärzt*Innen, uvm. sind:

Queermed – https://queermed-deutschland.de/

deutschlandweites Verzeichnis von sensibilisierten Ärzt*Innen, Therapeut*Innen & Praxen

Roter Stöckelschuh – https://roterstoeckelschuh.de/

Verzeichnis von Praxen, Ärzt*Innen, Therapeut*Innen, die von/für Sexarbeiter*Innen empfohlen wurden

Queer Pflege – https://queer-pflege.de/

Plattform für die Vermittlung queerfreundlicher Pflegeangebote

Bundesverband Trans* (BVT*)https://www.bundesverband-trans.de/

Politische und Aufklärungsarbeit zu geschlechtlicher Vielfalt

Trans*DB – https://transdb.de/

Datenbank mit ärztlichen/ therapeutischen Empfehlungen von und für trans* Personen

Trans*Hilfe-Karte – https://www.switch-hh.de/SHmap.html#map

Sammlung von Adressen, die trans*relevante Hilfe Anbieten, darunter Praxen, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen

Selbstbestimmt Steril e.V. – https://www.selbstbestimmt-steril.de/

Informationen zu Sterilisation und Sammlung von Gynäkolog*Innen, die diese durchführen

Transmann e.V. – https://transmann.de/adressen/

Verzeichnis von trans*erfahrenen Ärzt*Innen und Therapeut*Innen (mit Fokus auf trans*maskuline Menschen und nicht-binäre Menschen)

TransInterQueer e.V. – https://inter.transinterqueer.org/

Angebote von inter* Personen für inter* Personen, unter anderem psychosoziale Beratungsangebote

Queer Refugees Welcome – https://www.queerrefugeeswelcome.de/en

Informationen für geflüchtete LGBTQI* Personen über das deutsche Gesundheitssystem, Adressen von Beratungsangeboten

Transbuddies – https://www.transbuddies.de/

Community & Aufklärungsseite für trans* Männer & nicht binäre trans* maskuline Personen, unter anderem mit Listen von empfohlenen Therapeut*Innen, Ärzt*Innen, Kliniken


Glossar:

*Die Begriffe „cisgeschlechtlich“, „cisgender“ oder „cis“ beschreiben Menschen, die sich dem Geschlecht zugehörig fühlen, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Sie erleben häufig eine Übereinstimmung zwischen ihrem Körper und ihrer Geschlechtsidentität.

*Der Begriff „endogeschlechtlich“ oder „endo“ beschreibt Menschen, die nicht inter* sind, das heißt, deren Körper sich nach medizinischen Normen eindeutig als nur weiblich oder nur männlich einordnen lassen. Endogeschlechtlichkeit wird in der Gesellschaft als Norm angesehen und endogeschlechtliche Menschen genießen gesellschaftliche Vorteile, wie zum Beispiel sich oder ihren Körper nicht erklären zu müssen

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Schwangerschaftsabbruch

Versorgungslandschaft

Zwischen 2013 und 2021 wurden ca. 100.000 Abbrüche jährlich in Deutschland durchgeführt, davon ca. 96% nach Beratungsregelung:
  • ca. 12% durch Ausschabung mit scharfer Kürette
  • ca. 59% durch Vakuumaspiration
  • ca. 24% medikamentös

Laut dem statistischen Bundesamt ist die Zahl der Praxen und Kliniken, die Abbrüche durchführen, zwischen 2003 und 2021 um ca. 50% zurückgegangen.

Schwangere Personen müssen oft mehr als zwei Stunden Autofahrt pro Strecke und im Schnitt 100-150km zurücklegen um eine Praxis oder ein Krankenhaus zu finden, wo ein Abbruch durchgeführt werden kann.


Schwangerschaftsabbrüche 2019 in Ambulanzen von Krankenhäusern nach Bundesland je 10.000 Frauen (sic!) im gebärfähigen Alter von 15 bis unter 50 Jahren (nach der Beratungsregelung, kaum belastbare Zahlen über die tatsächliche Versorgung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb von Krankenhäusern)


Gemeinsame, vergleichende, Darstellung der Verteilung von Frauen (sic!) und der Anzahl von Kliniken, die Abtreibungen in einem Umkreis von einer Stunde durchführen


Mögliche Gründe…
… für die regionalen Unterschiede des Angebots:
  • verschiedene gesetzliche Regelungen in der ehemaligen DDR und der BRD
  • regional unterschiedliche religiöse Einflüsse und die unterschiedlichen Trägerschaften von Krankenhäusern
… für den Rückgang von Ärzt*innen die Abbrüche anbieten:
  • generellen Personalmangel
  • Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage
  • Angst vor Stigmatisierung (insbesondere direkte Bedrohung durch Abtreibungs-Gegner*innen, Gehsteigbelästigung vor der Einrichtung) und Kriminalisierung
  • eigene Vorurteile
  • eigene religiöse Einstellung

Generell lassen sich in aktueller Literatur nur wenige eindeutig belastbare Zahlen zur genauen Versorgungslage in Deutschland finden. Die hier zitierte Literatur verweist auch immer wieder auf diesen Umstand und auf die Notwendigkeit weiterer Forschung.

Aktuell arbeitet ein Projekt einer multizentrischen Arbeitsgruppe mit dem Fokus darauf, genau diese Wissenslücke zu schließen. Ein genauer Veröffentlichungzeitpunkt dazu ist noch nicht bekannt.

Weitere Informationsmöglichkeiten:


Quellen:

World Health Organization. (‎2022)‎. Abortion care guideline. World Health Organization. https://iris.who.int/handle/10665/349316.

S2K-Leitlinie Schwangerschaftsabbruch im 1. Trimenon. DGGG e.V. https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/015-094

Statistisches Bundesamt. Schwangerschaftsabbrüche: Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland nach rechtlicher Begründung. 2023. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/03-schwangerschaftsabbr-rechtliche-begruendung-schwangerschaftsdauer_zvab2012.html

Escamilla Loredo MI, Hollederer A. Regionale Versorgungsunterschiede bei der Durchführung ambulanter oder stationärer Schwangerschaftsabbrüche in Krankenhäusern in Deutschland. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi). Versorgungsatlas-Bericht Nr. 23/02. Berlin 2023. URL: https://doi.org/10.20364/VA-23.02

Erreichbarkeit sicherer Abtreibungsmöglichkeiten in Deutschland. Heidelberg Institute for Geoinformation technology. https://heigit.org/de/access-to-safe-abortion-in-germany-2/

Augustin J, David M. Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland – eine aktuelle Analyse der regionalen Versorgungssituation. Geburtshilfe Frauenheilkd 2023; 83: 796-799. DOI: https://doi.org/10.1055/a-1977-1224

Baier A, Behnke A-L. Barriers to abortion provision: A qualitative study among medical students and gynecologists in Berlin, Germany. Contraception 2024; 130. DOI: https://doi.org/10.1016/j.contraception.2023.110325

 

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Schwangerschaftsabbruch

Allgemeine Infos

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 grundsätzlich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Abbruch straffrei:

  • Bis einschließlich der 14. SSW* (Schwangerschaftswoche, im Folgenden SSW abgekürzt) ist ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Beratungsregelung straffrei, wenn die schwangere Person danach verlangt, sich nach § 219 hat beraten lassen und der Eingriff von einem Arzt oder einer Ärztin (ärztlichem Personal) vorgenommen wird.
  • Während der gesamten Schwangerschaft ist eine Abtreibung nicht rechtswidrig und damit straffrei, wenn eine medizinische Indikation (im Sinne einer physischen oder psychischen Gefährdung der schwangeren Person) vorliegt und diese Gefährdung auf keine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
  • Bis einschließlich der 14. SSW* ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig und damit straffrei, wenn die Schwangerschaft Folge einer rechtswidrigen Tat, z.B. einer Vergewaltigung, ist.

Wer im Rahmen der Beratungsregel einen Abbruch durchführen möchte, muss an einem Beratungsgespräch mit einer staatlich anerkannten Beratungsstelle teilnehmen. Zwischen Beratungsgespräch und Abbruch müssen mindestens 3 Tage vergehen.

Ein Abbruch nach kriminologischer oder medizinischer Indikation ist auch möglich, bei diesem muss eine schriftliche Feststellung einer ärztlichen Fachkraft vorliegen. Diese Person darf den Eingriff nicht selbst durchführen.

Jeder Abbruch muss (ohne Namen) an das Statistische Bundesamt gemeldet werden.

Die Kosten für eine Abtreibung liegen zwischen 350-700€ – liegt das persönlich verfügbare Einkommen unter dem Existenzminimum, dann können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.

Seit 2022 ist das öffentliche Bewerben und Informieren über Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr strafbar.

Medikamentöse Abbrüche können bis zur 9. SSW* und wieder ab der 14. SSW* durchgeführt werden.

Operative Abbrüche werden von der 9. bis zur 14. SSW* durchgeführt, hierbei wird hauptsächlich die Vakuumaspiration (Absaugen des Schwan-gerschaftsgewebes) genutzt.

Bei dem operativen Abbruch stehen der schwangeren Person verschiedene Formen der Schmerzmedizin zur Verfügung, die je nach Beratung und Aufklärung gewählt werden können.

Komplikationen sind sowohl bei dem operativen als auch bei dem medikamentösen Abbruch bei fachgerechter Behandlung selten. Die WHO stuft diesen Eingriff als sicher ein.

Methodische Empfehlungen auf Basis der WHO und in Deutschland geltender Leitlinien:

  • Medikamentöse Abbrüche sollten nur bis zu 9. SSW* durchgeführt werden, danach ausschließlich operative Abbrüche im Rahmen der Beratungsregelung bis zur 14.SSW*. Danach werden im Rahmen der medizinischen oder kriminologischen Indikation wieder medikamentöse Abbrüche empfohlen.
  • Die Durchführung von medikamentösen Abbrüchen nach der 9. SSW* ist möglich, erfolgt aber als off-label use (mögliche, aber nicht durch Leitlinien gestützte Therapiemöglichkeit)
  • Dabei werden zwei Medikamente verwendet, die den Muttermund öffnen, zur Ablösung der Schleimhaut der Gebärmutter beitragen und das Zusammenziehen der Gebärmutter unterstützen.
  • Zwischen der 9. SSW* und 14. SSW* werden operative Methoden empfohlen, da Studien belegen, dass in diesem Zeitraum die operative Methode am wirksamsten und sichersten ist.
  • Die operative Methode der Wahl ist die Vakuumaspiration (Absaugung), alle Empfehlungen sprechen sich eindeutig gegen eine Ausschabung mit scharfer Metallkürette aus.

* Nach der letzten Regelblutung (post menstruationem), diese liegt immer ziemlich genau 2 Wochen vor der Befruchtung. Beispiel: 14. SSW nach der letzten Menstruation = 12. SSW nach der Befruchtung


Quellen:

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/03/PD20_070_233.html

https://next.amboss.com/de/article/Dk01JT?q=schwangerschaftsabbruch

https://register.awmf.org/assets/guidelines/015-094l_S2k_Schwangerschaftsabbruch-im-ersten-Trimenon_2023-01.pdf

https://flexikon.doccheck.com/de/Schwangerschaftsabbruch?utm_source=www.doccheck.com&utm_medium=DC%2520Search&utm_campaign=DC%2520Search%2520content_type%253Aall&utm_content=DC%2520Search%2520schwangerschaftsabbruch

https://www.profamilia.de/themen/schwangerschaftsabbruch

https://www.who.int/health-topics/abortion#tab=tab_1

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Schwangerschaftsabbruch

Faktencheck

„Die meisten Personen, die abgetrieben haben, bereuen den Schwangerschaftsabbruch danach.“

Hier ist die aktuelle Studienlage eindeutig anders: 95% der Personen, die eine Abtreibung vorgenommen haben, bereuen den Eingriff oder medikamentösen Abbruch auch drei Jahre später nicht. Emotionen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch hängen meist mit dem persönlichen und sozialen Kontext zusammen und sind nicht das Produkt des Abtreibungsvorgangs selbst. Langfristig ist das vorwiegende Gefühl nach einem Abbruch ist bei den meisten Erleichterung.

„Schwangerschaftsabbrüche sind höchst traumatisch für Mütter. Bei vielen tritt ein „Post-Abortion-Syndrom“ als Form der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf.“

Das sogenannte „Post-Abortion-Syndrom“ konnte in Studien nicht nachgewiesen werden und wird in medizinischen Klassifikationssystemen wie dem ICD-11 und DSM-5 nicht erwähnt. Dadurch, dass im Falle einer ungewollten Schwangerschaft eine wichtige Entscheidung getroffen werden muss, kann eine vorübergehende depressive Verstimmung auftreten. Vor dem Abbruch ist die Belastung dabei am höchsten, vor allem durch Stigmatisierung und Zugangshürden zu einer sicheren medizinischen Versorgung bei Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch. Trotzdem führt das Austragen einer ungewollten Schwangerschaft zu einer größeren psychischen Belastung als ihr Abbruch.

„Bewegungen gegen das Recht auf Abtreibung verteidigen die Mutterrechte und schützen die Würde und das Leben von Frauen.“

Indem dafür plädiert wird, das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche einzuschränken oder abzuschaffen, wird schwangeren Personen ihre Selbstbestimmung und die Möglichkeit genommen, selbst über ihren Körper und darüber zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen möchten oder nicht. Mit Kampagnen und getarnten Beratungsangeboten werden schwangere Personen in Not, statt Unterstützung und eine echte Entscheidungshilfe zu erhalten, mit Schuldzuweisungen konfrontiert und gedrängt, ihre Schwangerschaft um jeden Preis fortzuführen
Häufig berufen sich Abtreibungsgegner*innen auf völlig veraltete Familien- und Rollenbilder und verteidigen die biblisch-christliche Unterordnung der Frau unter den Mann. Außerdem wird die Abtreibungsdebatte sowie Themen wie Geschlechtergerechtigkeit häufig von der politischen Rechten als polarisierendes „Deckthema“ benutzt, um hinter diesem andere politische kontroverse Debatten zu verstecken. Dies ist auf den ersten Blick oft nicht erkenntlich.


„Schwangerschaftsabbrüche sind gefährlich. Auch korrekt ausgeführte Abbrüche können mit Komplikationen verbunden sein und viele Frauen sterben dabei.“

Die meisten Betroffenen haben nach einer sicheren Abtreibung keine Langzeitfolgen bezüglich ihrer allgemeinen oder reproduktiven Gesundheit. Bei einem medizinisch korrekt durchgeführten Abbruch kommt es nur bei 0,5 bis 1 Prozent zu Komplikationen. Auch die WHO spricht bei einer Abtreibung von einem sicheren medizinischen Eingriff und empfiehlt Methoden zur entsprechenden Durchführung. Jedoch sterben jährlich ungefähr 80.000 Frauen weltweit, weil sie keinen sicheren Zugang zu Abtreibung haben. Abtreibungsgegner*innen behaupten außerdem, dass Folgeerscheinungen wie Brustkrebs oder erhöhte Unfruchtbarkeit nach Abbrüchen auftreten können. Dies kann in seriösen Studien nicht bestätigt werden.

„Eine Abtreibung kann nur durch eine gewaltvolle Operation durchgeführt werden, bei der das ungeborene Kind zerquetscht wird.“

99% der Schwangerschaftsabbrüche werden in Deutschland in den ersten 11 Wochen durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich gerade ein wenige Zentimeter großes Schwangerschaftsgewebe gebildet.* Die gebräuchlichste operative Methode ist die sogenannte Vakuumaspiration. Dabei wird ein dünnes Röhrchen durch die Vagina in die Gebärmutter geschoben, über das das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt wird. Der Eingriff dauert etwa 5-10 Minuten. Eine Abtreibung kann außerdem mit Medikamenten durchgeführt werden. Dafür werden Hormontabletten genutzt, die eine spontane Ausstoßung der Schwangerschaft aus dem Körper bewirken.

*Hier hat eine nachträgliche Änderung aufgrund inhaltlicher Fehler stattgefunden.

„Medikamentöse Abbrüche führen zu starken Blutungen, oft ist dann eine OP notwendig. Außerdem bringt die starke Hormongabe alles im Körper durcheinander.“

Für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch werden die Medikamente Mifepriston und Misoprostol verwendet, deren Sicherheit und Wirksamkeit längst bestätigt ist. So hat Mifepriston beispielsweise weniger Nebenwirkungen als freiverkäufliches Aspirin. Auch die Aussage, dass nach der Verwendung oft noch eine OP nötig sei, ist falsch. Nur bei 0,063% der medikamentösen Schwangerschaftsabbrüche ist eine nachträgliche operative Entfernung von verbliebenem Schwangerschaftsgewebe notwendig.


„Ab der Befruchtung handelt es sich um einen Menschen, egal in welchem Entwicklungsstadium die Schwangerschaft sich zum Zeitpunkt des Abbruchs befindet. Deshalb sollten Abtreibung und auch die Pille danach sowie Verhütungsmethoden, die die Einnistung der befruchteten Eizelle verhindern, verboten sein. Es handelt sich um Kindstötung.“

Die Ansicht, dass ab der Befruchtung von einem Menschenleben zu reden ist, kommt vom Prinzip der Simultanbeseelung aus der katholischen Kirche. Dies ist noch gar nicht so alt. (Es wurde 1869 von Papst Pius IX. als „Apostolicae sedis“ beschlossen.) Die religiöse Intention wird in der Argumentation von Abtreibungsgegner*innen jedoch oft verschleiert.
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 99% der Abbrüche durchgeführt werden, ist das Schwangerschaftsgewebe nur wenige Zentimeter groß. Ein Bewusstsein wird erst deutlich später ausgebildet, von einem „Kind“ kann noch nicht die Rede sein.

„Der Embryo verspürt große Schmerzen bei einer Abtreibung.“

Zu dem Zeitpunkt, an dem 97 % der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, hat der Embryo noch kein Schmerzempfinden und auch noch kein Bewusstsein entwickelt.
Es bilden sich zwar schon in der 7. bis 15. Schwangerschaftswoche Schmerzrezeptoren, die Nerven in der Wirbelsäule können jedoch erst etwa ab der 19. Woche die Signale der Rezeptoren weiterleiten. In der 23. bis 24. Woche können die Reize das Gehirn erreichen und das Gefühl von Schmerz auslösen. Mindestens bis zur 30. Woche dauert es, bis das Baby wach ist und Dinge wahrnehmen kann.
Daher ist es ausgeschlossen, dass Föten in der 12. Woche Schmerzen empfinden können.

„Ärzt*innen sind nach dem Genfer Gelöbnis verpflichtet, jedes Leben zu schützen. (Sie sollten nach christlichen Werten handeln.)“

Das Genfer Gelöbnis ist eine ethische Richtlinie für ärztliches Handeln. Es hat den über 2.400 Jahre alten Hippokratischen Eid abgelöst, ist aber nicht bindend für ärztliches Handeln.
Im Gelöbnis heißt es: „Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren.“ Demnach hat die Selbstbestimmung einen sehr hohen Stellenwert. Ärzt*innen sollten ihre Patient*innen dabei unterstützen, selbst über ihre Sexualität, Gesundheit und darüber bestimmen zu können, ob sie ein Kind bekommen möchten oder nicht. Eine christliche Weltanschauung ist nicht Teil der medizinischen Ausbildung und Berufspraxis. Auch im Genfer Gelöbnis ist sie nicht zu finden.

„Wenn der Zugang zu Abtreibungen erschwert wird, werden weniger Frauen abtreiben“

Ein erschwerter Zugang verringert nicht die Anzahl der Abbrüche, sondern schränkt vor allem die Sicherheit der Prozedur für die schwangere Person ein. Das zeigt sich, werden Regionen, in denen Schwangerschaftsabbrüche legalisiert, flächendeckend und barrierearm verfügbar sind, verglichen mit solchen, in denen der Zugang eingeschränkt ist.


Quellen

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/31941577/

https://doctorsforchoice.de

https://www.spiegel.de/gesundheit/schwangerschaft/abtreibungsgegner-vier-aussagen-im-faktencheck-a-1253778.html

https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/6676/die-luegen-von-abtreibungsgegnern/

https://www.arhp.org/mifepristone-safety-overview/

https://www.mehralsdudenkst.org/kampagne

https://www.who.int/health-topics/abortion#tab=tab_1

https://www.guttmacher.org/report/abortion-worldwide-2017

https://next.amboss.com/de/article/Dk01JT

https://bmcwomenshealth.biomedcentral.com/articles/10.1186/1472-6874-14-76

https://www.dggg.de/fileadmin/data/Presse/Pressemitteilungen/2020/Handbuch_fuer_die_klinische_Praxis_zum_sicheren_Schwangerschaftsabbruch/Handbuch_WHO_fuer_die_klin._Praxis_zum_sicheren_Schwangerschaftsabbruch.pdf

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0277953619306999?via%3Dihub

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Medizin und Knast

Quellen und Empfehlungen

Unter den folgenden Quellen sind viele, die als Quelle für die jeweiligen Beiträge auf dieser Website gedient haben und darüber hinaus weitere Empfehlungen, wie z.B. Podcasts.

Straf- und Gefängniskritik

Artikel
Podcasts
Bücher
  • „Was macht uns wirklich sicher“, Hg. Melanie Brazzell 2019 
    • „Einleitung: Was ist staatliche Gewalt?“ von Nadija Samour
    • „We look out for each other. Für eine Welt ohne Polizei“ von Daniel Lock
  • „Strafe und Gefängnis“, Hg. Rehzi Malzahn 2019 
    • „Wir werden gedacht haben, man könne ohne das Gefängnis nicht auskommen. Zum Verhältnis von „Alternativen“ und Utopie.“ von Johannes Spohr
    • „Das konservative Prinzip der Gefängnisstrafe und die Erhaltung der Ordnung“ von Bernhard Stoevesandt
    • „Armut und Strafe. Über die Produktion von Delinqenzmilieus und das Gefängnis als Armenhaus“ von KNAS
  • „Hass“ von Şeyda Kurt 
    • kurze Einführung zu Abolitionismus (S. 159-166)

Rassismus und Knast 

Trans* im Knast

Elternsein und Schwangerschaft im Knast 

Medizinische Versorgung im Knast 

Palliativ im Knast

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Medizin und Knast

Straf- und Gefängniskritik

TW: In diesem Text geht es um staatliche Gewalt, Strafvollzug in Deutschland, Armut, Leben ohne festen Wohnsitz und Rassismus.

Abolitionismus und alternative Konzepte

Freiheitsstrafe als die scheinbar logische Konsequenz von Straffälligkeit besonderer Schwere – dieses Konzept ist die etablierte gesellschaftliche Sichtweise. Die Zeit in Haft soll Personen für ihre Strafdelikte bestrafen, eine Art Gerechtigkeit wiederherstellen, die Gesellschaft schützen, abschreckenden Charakter aufweisen und – als von den Justizvollzugsanstalten ausgewiesenes Hauptziel – zur Resozialisierung Inhaftierter dienen.

So normal wie vielen dieser Bestrafungsansatz wohl erscheint, so wenig wird er hinterfragt. Machen Gefängnisse unsere Gesellschaft wirklich sicherer? Bietet das vorherrschende Strafkonzept ehemaligen Inhaftierten die Möglichkeit nach Entlassung ein selbstbestimmtes Leben ohne Straffälligkeit zu führen?

Im Jahr 2022 waren 42.492 Menschen in Deutschland inhaftiert; die meisten davon im geschlossenen Vollzug (1). Mindestens jede dritte Person davon wird statistisch gesehen in den ersten drei Jahren nach Entlassung erneut straffällig (2). Resozialisierungs- und Präventionserfolge von Haftstrafen scheinen auszubleiben, das momentane Verfahren erweist sich als fraglich (3). Strafromantik ist jedoch tief in unserer Gesellschaft verankert und wird von Medien und in allgemeinen politischen Diskursen reproduziert – es braucht also keine Fakten oder Beweise mehr, damit an die Richtigkeit und Gerechtigkeit der Strafe geglaubt wird.

Zusätzlich wird ein Bild von Gefängnis und Straftäter*innen gezeichnet, das nicht realistisch ist: Hauptsächlich sitzen Menschen z.B. wegen Ersatzfreiheitsstrafen, Drogen- oder Eigentumsdelikten im Gefängnis und nicht Personen, vor denen die Gesellschaft vermeintlich geschützt werden muss.

In Haft wird den Gefangenen jegliche Autonomie genommen, ihr Tagesablauf ist strikt vorgegeben und selbstständige Alltagsorganisation ist nicht möglich. Die Inhaftierten sind struktureller und permanenter Bevormundung und Repression ausgesetzt (4). Haftstrafen können überdies die wirtschaftliche und soziale Existenz der Gefangenen zerstören. Sie verlieren häufig ihre Arbeitsstelle, Verfahrenskosten müssen von den Inhaftierten selbst getragen werden. Zusätzlich sind sie starker Stigmatisierung ausgesetzt, die soziale Beziehungen, die mit eingeschränkten Besuchszeiten und -möglichkeiten ohnehin einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, nachhaltig schaden können.

Selbst vergleichsweise kurze Haftstrafen, wie im Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafen, bringen Ausschluss aus vorher bestehenden sozialen Kreisen auch über die Zeit der Haftstrafe hinaus mit sich. Besonders gravierend ist die Situation laut einer Studie für Frauen. Sie sind sozialer Ausgrenzung durch Haft stärker ausgesetzt, Lebenspartner trennen sich nach der Haft häufiger von ihnen, als es bei Männern der Fall ist, und die Trennung von eventuellen Kindern belastet sie intensiver (5). Diese Studie wurde binär und heteronormativ durchgeführt. Sie zeigt nicht, dass die Realität in Haft komplexer ist, es mehr Geschlechter als männlich und weiblich gibt und viele Menschen nicht heteronormativ lieben. Diese Personen sind noch stärker von sozialer Ausgrenzung betroffen.

In Anbetracht der fehlenden Wirksamkeit bezüglich Prävention und Resozialisierung des bestehenden Strafsystems und da viele der heutigen Gesetze, Straf- und Einsperrpraktiken sowie die Polizei ihre Wurzeln in Kolonialismus, Sklaverei und in Deutschland im Faschismus haben wird die Notwendigkeit von Alternativkonzepten deutlich. Das staatliche Rechtssystem ist eng an Knast und Polizei gekoppelt – es funktioniert nicht ohne Zwangsgewalt, die es durchsetzt. So muss eine Kritik am Gefängnissystem auch Polizei und Gerichte mitdenken.

Das Konzept des Abolitionismus (lat. abolitio: “Abschaffung”, “ Aufhebung”) kommt aus dem 19. Jahrhundert und wurde in den USA und der Karibik im Rahmen der Bewegung gegen Sklaverei entwickelt. Die Grundidee lässt sich jedoch noch wesentlich früher auf die Haitianische Revolution 1791 zurückverfolgen. Diskriminierung aufgrund soziokultureller Zugehörigkeit ist ein omnipräsentes gesellschaftliches Problem, das sich im Kontext von machtausübenden Institutionen, in Hierarchien und (staatlicher) Gewaltausübung besonders zeigt. Zum Beispiel Schwarze, wohnungslose und drogenabhängige Menschen oder Sexarbeiter*innen, die gesellschaftlich und strukturell marginalisiert werden, sind besonderns von Polizeikontrollen, Kriminalisierung und Knast betroffen. Sie sind von der Gemeinschaft, die durch Polizei und Staat geschützt werden soll, ausgeschlossen und nicht mitgemeint, wenn von Sicherheit gesprochen wird. Durch die Marginalisierung und häufig weniger verfügbare Ressourcen finden die Persepktiven dieser Personen gesellschaftlich keinen Platz.

Daher benennt der Abolitionismus die Implementierung einer Gesellschaftsordnung ohne Ausbeutung und Gewalt als Ziel, ergo lehnt Institutionen, wie die Polizei, sowie das Konzept von Freiheitsberaubung, beispielsweise in Form von Gefängnissen, ab. Da diese Problematik struktureller Natur ist, fordert der Abolitionismus eine Adressierung der Gewaltursachen anstelle der Symptome. In einer Gesellschaft, in der soziale und ökonomische Gerechtigkeit herrscht, würde viel von dem, was wir als Kriminalität verstehen, wegfallen. Nicht nur basiert viel Kriminalisierung auf Eigentum – mehr soziale Absicherung und weniger Ungleichheit würden auch Gewalt reduzieren.

Es gibt jedoch bereits einige Konzepte, die die Ursachen von Gewalt betrachten, den angesprochenen Problematiken begegnen und die teilweise bereits praktisch umgesetzt werden. Ein Ansatz der praktischen Umsetzung von Ideen des Abolitionismus ist die der transformativen Gerechtigkeit. Hierbei soll zum Einen die von Gewalt betroffene Person Unterstützung erfahren und gleichzeitig mit der gewaltausübenden Person gearbeitet werden. Wichtig ist dabei, verschiedene Aspekte des alltäglichen Lebens, wie die häuslichen Strukturen einer Person, Diskriminierung, oder Gesundheitsversorgung, miteinzubeziehen. Dabei ist das Ziel nicht die Utopie einer völlig gewaltlosen Gesellschaft. Stattdessen geht es darum, darüber zu sprechen, dass Gewalt ein Teil unseres Zusammenlebens ist, der sich nicht einfach wegsperren lässt. Der Ansatz bietet einen Weg, Gewalt zu begegnen und sie in der Gesellschaft zu reduzieren (6).

In Norwegen findet das Konzept der “restorative justice” nach Howard Zehr auf freiwilliger Basis Anwendung. Dort gibt es die Möglichkeit für in Konflikt geratene Personen, Mediationen, durchgeführt von Freiwilligen des National Mediation Service, in Anspruch zu nehmen, die Auswirkungen auf den richterlichen Umgang mit dem Strafverfahren haben.

Straftaten werden demnach als Schaden an Menschen und Gemeinschaft anstelle von Konflikten mit “Recht und Ordnung” im Sinne von Gesetzen eines staatlichen Systems gesehen. Der Anspruch ist, kollektiv auf Verletzungen der Gemeinschaft einzugehen und das Ziel einer möglichst großen Gerechtigkeit und guten Gemeinschaft zu verfolgen.

Der National Mediation Service ist dem Department of Civil affairs untergeordnet und ist zuständig für die Organisation und Trainings der freiwilligen Mediator*innen. Die Mediator*innengruppe einer Community soll möglichst divers besetzt sein.
Den freiwilligen Mediationen gehen vorbereitende Gespräche voraus, sodass in der Mediation ein begleiteter Dialog zwischen Täter*innen und Opfern mit Empathie für beide Seiten und der Motivation, Verständnis, Reintegration von Opfern und Täter*innen entsteht um eventuell Verhaltensänderung zu erzielen.
Eine Mediation kann mit einer von allen Seiten unterschriebenen Einigung abgeschlossen werden. Bei erfolgreicher Mediation wird der Fall gerichtlich nur wieder aufgenommen, sollte es zu signifikanten Verletzungen der Einigung kommen. Bei erfolgreicher Mediation ohne Verletzung der Einigung kommt es zu keiner Aufnahme in das Strafregister (7).

Trotz vorhandener Ansätzen von ‘transformative’ und ‘restorative justice’ wird in Deutschland weiterhin an dem derzeitigen Straf- und Gefängnissystem festgehalten. Die Zahlen zeigen, dass der Knast die Lebenssituation der Gefangenen verschlechtert, anstatt Konzepte der Resozialisierung zu verfolgen. Das System, welches Gleichheit und Gerechtigkeit schaffen soll, ist nicht gerecht. Es diskriminiert Menschen, die bereits von Diskriminierung betroffen sind. Eine Verbesserung der derzeitigen Situation scheint aufgrund von fehlendem Interesse Seitens der Politik beinahe utopisch. Doch wenn es Gerechtigkeit geben soll, ist es unausweichlich, sich weiter mit den Ideen zu beschäftigen, die es schon so lange gibt, sie weiter zu denken und für sie zu kämpfen.

Ersatzfreiheitsstrafen: Klassenjustiz in Deutschland?

Während „Spitzenmanager“ wie Ex-Audi-Vorstandschef Ruper Stadler nach Geständnissen zu Betrug in Milliardenhöhe zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt werden (1), liegt der Anteil der Menschen, die gemäß §43 des StGB aufgrund einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis sitzen, bei 11% (Stand Juni 2022) (2). Das heißt, dass aktuell weit über 4000 Menschen ihre Freiheit entzogen wird, weil sie nicht in der finanziellen Lage sind, Geldstrafen für Bagatelldelikte – wie beispielsweise Fahren ohne gültigen Fahrschein – zu bezahlen.

Geldstrafen werden in Deutschland nach Tagessätzen berechnet, wobei ein Tagessatz einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht – das soll für eine vermeintliche Gerechtigkeit zwischen verschiedenen Einkommensschichten sorgen. Vermeintlich, weil die Einschränkungen, die mit beispielsweise 15 Tagessätzen – also einem
halben Monatseinkommen – einhergehen, für Menschen, die an oder unter der Armutsgrenze leben, viel existenzieller sind, als für Menschen mit mittlerem oder hohem Einkommen. Ist eine Geldstrafe „uneinbringlich“, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Je nach Höhe der ursprünglich auferlegten Tagessätze kann sie zwischen einem und maximal 360 Tagen betragen. Bis Juni 2023 entsprach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einem Tagessatz. Das wurde nun durch eine Reform des Strafrechts verändert, sodass ein Tag Haft zwei Tagessätzen entspricht (3). Diese Reform verändert jedoch nichts an dem Prinzip der Ersatzfreiheitsstrafe und den Problemen, die damit einhergehen.
Dass eine Haftstrafe nicht dazu beiträgt, dass sich Menschen, die häufig durch Armut und/oder Suchterkrankungen in die Straffälligkeit getrieben wurden, aus ihren prekären Lebenssituationen befreien, ist offensichtlich.
Isolierung von familiären Strukturen und engen Bezugspersonen, sowie Stigmatisierung während und nach der Haft, führen zur weiteren gesellschaftlichen Ausgrenzung (4). 2020 lagen die durchschnittlichen Kosten für einen Tag in Haft bei 157,72€ – ein Vielfaches
des durchschnittlichen Tagessatzes der von Ersatzfreiheitsstrafe betroffenen Menschen (5). So entstehen jährliche Mehrkosten von über 200 Millionen € (Tendenz steigend) – nur 130.000€ werden jährlich hingegen aufgewendet, um Projekte zur Vermeidung von
Ersatzfreiheitsstrafen zu unterstützen (6).
Forderungen nach einer Entkriminalisierung von Bagatelldelikten wie das „Erschleichen von Leistungen“ (§265a StGB), beispielsweise Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angebracht von der Bundesfraktion der Linken, blieben bislang erfolglos.

Durch die im Juni 2023 beschlossene Strafrechtsreform soll es, neben dem veränderten Umrechnungsfaktor von Tagessätzen und Tagen in Haft, von Ersatzfreiheitsstrafen betroffenen Menschen einfacher gemacht werden, ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit anstelle von Haft zu absolvieren. Nichtsdestotrotz bleibt Armut und daraus resultierende Straffälligkeit ein Teufelskreis, an dessen Ende Menschen für ihre Armut bestraft werden.
Dies ist ein Symptom des kapitalistischen Systems, in dem auch vor dem Gesetz nicht alle gleich sind.

Quellen

Quellen Abolitionismus und alternative Konzepte

[1] https://www.sueddeutsche.de/politik/haftbedingungen-in-deutschland-haft-ist-nicht-gleich-haft-1.3117627

[2] https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Legalbewaehrung_strafrechtliche_Sanktionen_Kurzbroschuere.pdf?__blob=publicationFile&v=8

[3] https://taz.de/Sinn-und-Unsinn-von-Gefaengnissen/!5723494/

[4] Klaus Roggenthin: Das Gefängnis ist unverzichtbar! Wirklich?

[5] https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/lehrende/morgensternc/blog-sq-feministischeperspektivenaufrechtstheorieundpraxis/_Bestraft-fuers-Armsein__-_-Die-Kontroverse-um-die-Ersatzfreiheitsstrafe/index.html

[6] https://www.deutschlandfunkkultur.de/philosophie-des-abolitionismus-gewalt-nicht-mit-gewalt-100.html

[7] https://violenceagainstchildren.un.org/sites/violenceagainstchildren.un.org/files/expert_consultations/stranghtening_communities/field_visit_presentationkaren_kristin_paus_mediation_service.pdf

Quellen Ersatzfreiheitsstrafe

6 https://dserver.bundestag.de/btd/20/015/2001568.pdf; 07.07.2023. 14 Uhr
5 https://dserver.bundestag.de/btd/20/015/2001568.pdf; 07.07.2023. 14 Uhr
4 https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/lehrende/morgensternc/blog-sq-feministischeperspektivenaufrechtstheorieundpraxis/_Bestraft-fuers-Armsein__-_-Die-Kontroverse-um-die-Ersatzfreiheitsstrafe/index.html#_ftn5; 07.07,2023 14 Uhr
3 https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/geldstrafen-freiheitsstrafen-100.html; 07.07.2023
2 Statistisches Bundesamt; 07.07.2023 11:00 Uhr
1 https://www.tagesschau.de/wirtschaft/audi-stadler-landgericht-urteil-diesel-skandal-100.html;
07.07.2023 11:58 Uhr

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Medizin und Knast

Elternsein und Schwangerschaft im Knast

TW: Im folgenden Text geht es unter anderem um (sexualisierte) Gewalt, Kindstod und Schwangerschaftsabbruch. Wenn du im Moment nicht in der Lage dazu bist, damit umzugehen, dann lies diesen Text (jetzt grade) besser nicht. Überleg dir, ob du den Text besser nicht allein, sondern in Gesellschaft von Bezugspersonen lesen möchtest.
Für die einzelnen Abschnitte findest du Triggerwarnungen spezifisch nochmal am Anfang des jeweiligen Themas, damit du diese bei Bedarf gezielt überspringen kannst.

Unterstrichene Begriffe werden im Glossar am Ende des Texts erläutert.

Das deutsche Strafsystem baut auf dem binären Geschlechtersystem auf. Da aber nicht alle gebärenden Personen und schwangere Personen Frauen sind, haben wir in unserem Text weitestgehend darauf verzichtet, von Frauen als betroffene Gruppe dieser Thematik zu sprechen. Stattdessen verwenden wir schwangere und gebärende Person.

Gynäkologische Untersuchungen während der Schwangerschaft erst nach Betteln, Entbindung in der JVA oder in Fesseln, kaum Besuchsrechte für dein Neugeborenes: Realitäten von Schwangeren und Gebärenden im Knast.
Schwangerschaft und Gefängnis: Zwei Themen, die so fern voneinander scheinen, es aber nicht sind. Etwa 6% aller Inhaftierten in Deutschland sind im Frauenvollzug. Der Großteil stellt keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar: sie sitzen wegen Eigentumsdelikten, Betrug, Drogen oder Fahren ohne gültigen Fahrschein. Man könnte denken, Schwangerschaften und Geburten hinter Gittern wären eine Seltenheit.
Laut Schätzungen kommen jedoch etwa 60 Kinder pro Jahr in Deutschland im Vollzug zur Welt. Problematische Zustände, föderalistische Ungerechtigkeit und unambitionierte Besserungsversuche sind nicht nur in Bezug auf Schwangerschaften und Geburt verbreitet im deutschen Strafsystem, sondern auch hier nicht wegzudenken und vor allem: nicht zu ignorieren.
Menschen im Frauenvollzug haben selbst psychische, physische, sexualisierte Gewalt erfahren. Etwa dreimal mehr als Frauen in der Gesamtgesellschaft. Der Staat hat eine besondere Fürsorgepflicht – er ist verantwortlich. Dieser Verantwortung wird er jedoch in den seltensten Fällen gerecht.
So ist etwa ein hohes Risiko für Retraumatisierung der Schwangeren bei gynäkologischen Untersuchungen von meist männlichem Personal allseits bekannt. Besondere Fürsorge oder zumindest die gleiche wie die der Menschen außerhalb ist durch die fehlende Umsetzung des Äquivalenzprinzips (Stichwort freie Ärzt*innenwahl) nicht annähernd gewährleistet.
Geburt mit Fußfessel und Beamt*innen im Raum ist Lebensrealität.
Auch nach der Geburt gibt es Kapazitätsprobleme: eine gemeinsame Unterbringung von gebärender Person und Kind ist deutschlandweit in insgesamt 8 JVAs mit zusammen 93 Plätzen möglich. Die Regelungen und Möglichkeiten für Geburtsvor- und nachsorge, sowie die Unterbringung von gebärender Person und Kind sind Ländersache. Das heißt 16 verschiedene Umgangsweisen mit einer der persönlichsten Erfahrungen, die ein Mensch überhaupt machen kann. Es ist also „Glückssache“, wie mit dir umgegangen wird.
Stress, außergewöhnliche Umstände, Ernährung, biografische Vorbelastung, Unsicherheit, unzureichende medizinische Betreuung und viele weitere Faktoren machen Schwangerschaft hinter Gittern und Geburt mit Fesseln zu einer fast unzumutbaren Erfahrung.
Wie wenig das Thema Schwangerschaft und Geburt im Knast in der Öffentlichkeit stattfindet, zeigt auch die Tatsache, dass es keinerlei Erfahrungsberichte von schwangeren Personen bezüglich eines Schwangerschaftsabbruches in Haft gibt. Auch Informationen über die grundsätzlichen Rechte und Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen im Knast sind nicht zu finden! Einmal mehr verdeutlicht dies, wie mangelhaft die Auseinandersetzung der Strafjustiz mit medizinischen Grundrechten von inhaftierten Menschen stattfindet.

Der besondere Schutz von Familie und Mutterschaft ist ein Grundrecht (Art. 6 GG), das auch allen schwangeren Personen in Haft zusteht. Schwangere Personen im Strafvollzug haben laut Gesetz (§ 76 StVollzG) die gleichen Ansprüche auf medizinische Versorgung, z.B. Früherkennungsuntersuchungen oder regelmäßige ärztliche Kontrolltermine, wie schwangere Personen in Freiheit.
Die Geburt von Kindern inhaftierter Personen sollte in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs stattfinden. Ist die Verlegung in ein externes Krankenhaus jedoch aus Gründen der Sicherheit oder aus vollzuglichen Gründen, wie erheblichen Mehrkosten oder der fehlenden Möglichkeit der Bewachung, nicht möglich, erfolgt die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung. Während der Entbindung sind bei gebärenden Personen im geschlossenen Vollzug Beamt*innen im Kreißsaal anwesend, bei Personen mit Haftlockerung warten diese vor der Tür. Frauenvollzugsanstalten müssen laut § 142 StVollzG ihre Einrichtungen so vorsehen, dass die Unterbringung eines Kindes möglich ist. Zum Schutz des Kindes darf das Gefängnis amtlich nicht als Geburtsort vermerkt werden.

Im folgenden Abschnitt geht es um explizite Gewalterfahrungen und Schilderungen von Kindstod. Überlege dir gut, ob du dies gerade lesen möchtest. Wenn das nicht der Fall ist, spring gerne zum nächsten Abschnitt, der mit „Neben dem zu Beginn bereits genannten Potenzial…“ beginnt.

Mehrere Berichte von schwangeren Personen in Haft zeigen aber, dass diese Rechte nicht immer eingehalten werden und mit welchen Herausforderungen schwangere und gebärende Personen in Haft umgehen müssen.
In einem ersten Bericht aus einer Vollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz (Süddeutsche Zeitung) wird deutlich, wie schwer die Verlegung in eine sogenannte Mutter-Kind-Einrichtung ist. Der Antrag auf Verlegung in eine Vollzugsanstalt in Frankfurt am Main wird mit der Begründung abgelehnt, keine freien Plätze zur Verfügung zu haben, die Kapazitäten seien durch eigenen Bedarf gedeckt – die Schwangere muss in ihrer Vollzugsanstalt bleiben und kann ihren Sohn erst richtig kennenlernen, als sie 8 Wochen nach Geburt in den offenen Vollzug wechseln kann.
Die unzureichende Umsetzung und Mängel des Systems verdeutlichen sich in einem Bericht aus der JVA in Bützow (GG/BO), Mecklenburg-Vorpommern. Zu Beginn der Haft hat die Schwangere noch regelmäßig Termine bei der Gynäkologin, muss im Verlauf aber, trotz aufgetretener Risiken (erweitertes Nierenbecken des Kindes, verkürzter Muttermund der Mutter), in der JVA um weitere Termine betteln. Ein Antrag auf Haftunterbrechung (§ 455 StPO) zur Geburt, den sie selbstständig stellte, wird abgelehnt. Trotzdem sieht ihr Vollzugsplan zum Zeitpunkt der Geburt Lockerungen vor – d.h. eine Geburt ohne Anwesenheit von Beamt*innen. Die Schwangere kommt mit einsetzenden Wehen ins Krankenhaus, wird jedoch wegen eines Wehenstopps wieder in die Anstalt zurückgebracht. Dort hat sie starke Unterleibsschmerzen, die mit nicht ausreichend Schmerzmittel behandelt werden. Zwei Kontrolltermine bei einer Ärztin zeigen ein schlechtes CTG, die Schwangere wird trotz anhaltender Unterleibsschmerzen in die JVA zurückgeschickt. Trotz dieses Befundes und ihrer Schmerzen wird ihr von Seiten der JVA keine Hilfe angeboten. Erst als zwei Tage nach dem zweiten Kontrolltermin mit schlechtem CTG die Fruchtblase platzt, wird sie, nachdem Sanitäter*innen sie in der Zelle entbinden lassen wollen, auf eigenes Drängen ins Krankenhaus gebracht – ihr Sohn kommt blau zur Welt und verstirbt nach eineinhalb Stunden Reanimation.
Ihr wird kein angemessener Raum zum Trauern und sich Verabschieden gegeben, ein Antrag auf Haftunterbrechung für Beerdigung und Trauer wird abgelehnt.
Ein weiterer, den Umgang mit gebärenden Personen betreffender Aspekt ist die Fesselung der Inhaftierten. Für die gesamte Zeit außerhalb der JVA sind die Inhaftierten an Händen und/oder Füßen gefesselt. Nur beim Entbindungsvorgang im Kreißsaal wird die Fesselung gelöst, wenn keine Fluchtgefahr besteht. Gebärende Personen sind also bei allen gynäkologischen Untersuchungen, den Eröffnungswehen, bei Tot- oder Fehlgeburten und beim Stillen gefesselt und von Beamt*innen bewacht. Allerdings fehlt soziale und emotionale Unterstützung in den allermeisten Fällen, obwohl diese gerade bei gebärenden Personen als besonders vulnerable Gruppe in Haft dringend nötig wäre!

Neben dem zu Beginn bereits genannten Potenzial der Retraumatisierung der gebärenden Person durch eine Behandlung von männlichen Ärzten, kommt noch hinzu, dass schon allein die Inhaftierung und Trennung von Familie und sozialem Umfeld Stressoren für die schwangere Person darstellen, die negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und die des Kindes haben können. Es wird nicht reichen, das bestehende System zu verbessern, um menschenwürdige Bedingungen für schwangere und gebärende Personen in Haft zu schaffen. Es muss eine neue Lösung geben. Schon 2009 forderte die WHO in einem Bericht über die „Gesundheit von Frauen im Strafvollzug“, Schwangerschaft grundsätzlich als Argument gegen Untersuchungs- wie auch Strafhaft gelten zu lassen, um die Gesundheit der gebärenden Person und des Neugeborenen zu schützen und stattdessen alternative Strafmaßnahmen, ohne Freiheitsentzug, in Betracht zu ziehen. Auch internationale Menschenrechtsstandards verpflichten den deutschen Staat laut einer Expertin für Frauenrechte bei Amnesty International, ausreichend Plätze für einen Strafvollzug für gebärende Personen zu schaffen! Schwangerschaft ist in Deutschland jedoch bisher kein Grund, von einer Haftstrafe abzusehen – genauso wenig wie Mutterschaft.

100.000 Kinder sind von der Inhaftierung eines Elternteils betroffen. Gerade mal 93 Plätze in sogenannten Mutter-Kind-Zentren deutschlandweit sind der angebliche Versuch eines „familienfreundlichen Vollzugs“. Allein diese Zahlen zeigen: Kinder und Eltern werden im System Strafvollzug unsichtbar gemacht.
Durch die Inhaftierung eines Elternteils greift der Staat massiv in die Eltern-Kind-Beziehung ein. Kinder inhaftierter Eltern sind mitbestrafte Dritte, die unter den Bedingungen des Strafvollzugs in Deutschland besonders leiden. Die Inhaftierung und damit die Trennung eines Elternteils vom Kind kommt für das Kind meist plötzlich und unvorhersehbar, ein Verständnis dafür, warum ein Elternteil plötzlich nicht mehr da ist, kann in jungen Jahren oft noch gar nicht aufgebracht werden, psychosoziale Betreuungsangebote fehlen gänzlich. Die Folgen sind drastisch: Studien zeigen, dass gut ein Viertel der Kinder Inhaftierter Eltern auffällig psychisch belastet ist, auch zeigen diese Kinder mehr körperliche Beschwerden als gleichaltrige Nichtbetroffene.
Für ein gesundes Eltern-Kind-Verhältnis ist regelmäßiger Kontakt unerlässliche Grundvoraussetzung. Die Besuchsbedingungen in deutschen Gefängnissen kommen diesem Grundbedürfnis jedoch nicht annähernd nach. Besuchsregelungen in den meisten Gefängnissen beschränken ihre Besuchszeiten auf wenige Stunden im Monat, erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen fern ihres Heimatortes untergebracht werden, Anreisen für Familienangehörige sind dadurch lang und kostspielig. Auch die Bedingungen unter denen Besuche stattfinden, sind in keiner Weise familienfreundlich: kühle graue Räume, Plastikstühle, Anwesenheit von Beamt*innen, Kindern und Eltern wird der Körperkontakt verboten.
Sogenannte Mutter-Kind-Zentren sind ein Versuch der Justiz, mit den genannten Problemen umzugehen. Dass das mehr als ungenügend ist, zeigen schon die anfangs genannten Zahlen: Gerade einmal 93 Plätze für Mutter und Kind deutschlandweit. Hinzu kommt, dass Kinder nur bis zum 3. Lebensjahr bleiben dürfen, danach sei dem Kind die Unterbringung nicht mehr zuzumuten. Die traumatische Trennung vom Elternteil wird also bloß verschoben.
In welchem Verhältnis steht das Strafmaß des Elternteils zu den psychischen Belastungen, die Eltern und Kind für das ganze Leben aufgebürdet werden?
Die Verhältnisse der Strafjustiz missachten jegliche Rechte von Kindern und Eltern. Für alle betroffenen Eltern muss eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine alternative Strafe unbedingt möglich gemacht werden, wenn es die Straftat zulässt.
„Familienfreundlicher Vollzug“ ist ein Widerspruch in sich! Solange das Strafsystem von heute jedoch besteht, sind Sicherstellung von regelmäßigen Kontaktmöglichkeiten in einem familienfreundlichen Rahmen, psychosoziale Betreuungsangebote für alle Betroffenen sowie familiensensible Weiterbildungsmodule für Justizvollzugsbeamt*innen Forderungen, die unbedingt umgesetzt werden müssen. Eltern und Kinder existieren auch im System Knast und dürfen nicht länger unsichtbar gemacht werden!

Wir müssen also Hingucken. Es geht um werdende und bestehende Eltern. Es geht um Kinder. Es geht um unser Justizsystem, das bestehendes und entstehendes Leben im Knast nicht gleich setzt mit Leben außerhalb. Physische und psychische Gesundheit von Gebärenden und ihren Kindern muss im Vordergrund stehen. Wir brauchen nationale Regelungen, die der Fürsorgepflicht des Staates nachkommen und sie nicht umgehen. Sensibler Umgang mit Vorbelastungen und bestehenden Traumata, umfangreiche gesicherte medizinische Betreuung, offener Vollzug und Mutter-Kind-Zentren sind alles Ansätze, um bestehende, erkannte Probleme zu lösen. Es muss voller Tatendrang damit angefangen werden. Jetzt. In Deutschland und international.

Glossar

  • CTG: Das CTG (Kardiotokographie) ist eine Untersuchung zur Messung und Aufzeichnung der fetalen Herztöne und der Wehentätigkeit der gebärenden Person, vor allem vor und unter der Geburt.

Literaturverzeichnis

Siebert, J. (2018, 11. August). Wenn eine Mutter hinter Gittern sitzt. Süddeutsche Zeitung. https://www.sueddeutsche.de/leben/strafvollzug-und-familie-wenn-eine-mutter-hinter-gittern-sitzt-1.4085975

GG/BO Soligruppe Berlin (2019, 31. Januar). Schwanger im Knast- Bericht einer ehemaligen Gefangenen aus der JVA Bützow…. Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation. https://ggbo.de/schwanger-im-knast-bericht-einer-ehemaligen-gefangenen-aus-der-jva-buetzow/

Weltgesundheitsorganisation WHO (2009). Gesundheit von Frauen im Strafvollzug. https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/349845/WHO-EURO-2009-4247-44006-62056-ger.pdf?sequence=1&isAllowed=y

Halbhuber-Gassner, L. (2014, 18. Juli). Entbinden mit Fußfesseln – im Gefängnis gibt es das. Neue Caritas. https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/entbinden-mit-fussfesseln–im-gefaengnis-gibt-es-das

Laubenthal, K. (2019). Strafvollzug (8. Auflage). Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-58637-2

Kerwien, E.-V. (2013). Schwangerschaft und Mutterschaft in Haft: Plädoyer für einen Familiensensiblen Strafvollzug vor, während und nach der Geburt. Halbhuber-Gassner, L., Pravda, G. (Hrsg.), Frauengesundheit im Gefängnis. Lambertus.

Kerwien, Eva-Verena: Schwangerschaft und Mutterschaft in Haft. Plädoyer für einen familiensensiblen Strafvollzug vor, während und nach der Geburt. In: Frauengesundheit im Gefängnis, S. 55ff.

Ott, Merion: Klein(st)kinder mit ihren Müttern in Haft. Eine ethnographische Studie zu Entwicklungsbedingungen im (offenen und geschlossenen) Strafvollzug. Forschungsbericht einer Pilotstudie in Mutter-Kind-Heimen des offenen und geschlossenen Vollzugs einer Justizvollzugsanstalt. Frankfurt am Main 2012, 44 S DOI:10.25656/01:5768

Bieganski, Justyna, Starke, Sylvia & Urban, Mirjam. (2013). Kinder von Inhaftierten – Auswirkungen. Risiken. Perspektiven. Dresden/Nürnberg. Gefunden unter www.treffpunkt-nbg.de/projekte/coping/ergebnisse.html

Entbinden mit Fußfesseln – im Gefängnis gibt es das. (2014, Februar 12). caritas.de; Philipp Rudolf. https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/entbinden-mit-fussfesseln–im-gefaengnis-gibt-es-das

Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge (2011, 05. Mai). Beginn des Lebens in Fesseln?. Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland. https://www.gefaengnisseelsorge.de/wp-content/uploads/2021/10/Stellungnahme_Schwangere-im-Vollzug_2011.pdf

 

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Medizin und Knast

Rassismus und Knast

TW: Im folgenden Text geht es unter anderem um (Polizei-)Gewalt, Mord, Suizidalität, Tod und Folter. Wenn du im Moment nicht in der Lage dazu bist, damit umzugehen, dann lies diesen Text (jetzt gerade) besser nicht. Überlege dir, ob du den Text besser nicht alleine, sondern in Gesellschaft von Bezugspersonen lesen möchtest.
Für die einzelnen Abschnitte findest du Triggerwarnungen spezifisch nochmal am Anfang des jeweiligen Themas, damit du diese bei Bedarf gezielt überspringen kannst.

Unterstrichene Begriffe werden im Glossar am Ende des Texts erläutert.

Warum müssen wir über Rassismus reden, wenn es um Gefängnis und Gesundheit geht?

Etwa 28% der Inhaftierten in Deutschland haben keine deutsche Nationalität, im Gegensatz zu 12% in der Allgemeinbevölkerung.

Das ist ein Ergebnis davon, dass Medien, Universitäten, Gerichte und Polizei ein gemeinsames Feindbild kreieren, das Menschen rassifiziert und kriminalisiert.
Doch wen schützt unser Justizsystem? Und wer ist nicht mit gemeint bei dieser Sicherheit?

Europäische Nationalstaaten waren und sind seit ihrer Gründung mit diskriminierender Praxis und Ideologien der Abwertung verwoben. Unsere Justiz und Polizei zeigen Muster, die noch aus Kolonialzeit und/oder dem Nationalsozialismus kommen. Hinter Inhaftierungen stehen oft rassistische Motive und die Institution Gefängnis setzt die koloniale und faschistische Unterdrückung nicht-weißer Menschen täglich fort.

Rassismus bestimmt das deutsche Justizsystem und die Exekutive und richtet damit über den Weg der Menschen bis in den Knast und darüber hinaus.

In einer Gesellschaft, in der Menschen rassistisch sozialisiert sind, müssen wir aktiv dagegenstehen und aufzeigen, welches Unrecht jeden Tag – auch und gerade von Staatshand – in Deutschland geschieht. Wir können in diesem Text nicht auf alle wichtigen Aspekte eingehen, versuchen aber, einen Einblick zu geben, inwiefern Polizeipraxis, Verurteilung, Bedingungen sowie medizinische Versorgung im Gefängnis und Gesetzgebung von Rassismus durchzogen sind.

Menschen im Knast leiden jeden Tag. Menschen im Knast erleben täglich Rassismus. Menschen im Knast werden jeden Tag medizinisch unterversorgt.

Wir müssen über Rassismus reden, weil wir sonst Knast und Medizin nicht verstehen können.

Racial Profiling

TW Polizeigewalt

Was ist Racial Profiling? – Racial Profiling bezeichnet polizeiliche Maßnahmen und Maßnahmen von anderen Sicherheits-, Einwanderungs- und Zollbeamt_innen, wie Identitätskontrollen, Befragungen, Überwachungen, Dursuchungen oder auch Verhaftungen, die nicht auf einer konkreten Verdachtsgrundlage oder Gefahr (etwa dem Verhalten einer Person oder Gruppe), sondern allein aufgrund von („äußeren“) rassifizierten oder ethnisierten Merkmalen – insbesondere Hautfarbe oder (vermutete) Religionszugehörigkeit – erfolgen. Oft sind hier auch Verschränkungen mit weiteren Ungleichheitsdimensionen wie Geschlecht, sozio-ökonomischem Status, legalem Status, Sexualität, Be_hinderung, Sprache und Lebensalter zu verzeichnen. (https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/migration-und-sicherheit/308350/racial-profiling-institutioneller-rassismus-und-interventionsmoeglichkeiten/ (zuletzt abgerufen am 10.07.2023)

Dass Racial Profiling ein gefährliches und vielgenutztes Werkzeug der Polizei ist, ist gemeinhin bekannt. Doch woher kommt die Selbstverständlichkeit, mit der Racial Profiling praktiziert wird? Erschreckenderweise liegen die Wurzeln von Racial Profiling in aller Deutlichkeit in der deutschen Verfassung. Laut Gesetz ist es der Bundespolizei, welche als Erstkontrollinstanz das größte Ausmaß an Racial Profiling zu verantworten hat, verboten, unveränderliche äußere Merkmale als Auswahlkriterium für eine „anlasslose“ Kontrolle heranzuziehen. Das Bundespolizeigesetz jedoch ermächtigt Beamt*innen der Bundespolizei, Menschen für ihre Kontrollen zu selektieren – wobei diese nicht „anlasslos“ sind. Der Anlass ist die Rassifizierung der Betroffenen. Der Anlass wird jeden Tag symbolisch von allen Menschen getragen, die nicht weiß gelesen werden. Dieser Anlass kann weder abgestreift noch verändert werden und kostet viele das Leben.

Dass systematisch nur das äußere Erscheinungsbild der Bürger*innen herangezogen wird, obwohl das deutsche Grundgesetz dies ausdrücklich verbietet, liegt am ursprünglichen Zweck der Norm. Diese Normen sollten den Wegfall innereuropäischer Grenzkontrollen ausgleichen. Es wird der Bundespolizei also erlaubt, „anlasslos“ zu kontrollieren, um illegale Zuwanderung zu begrenzen. Damit suggeriert das Gesetz, dass der Aufenthaltsstatus eines Menschen am Aussehen festgemacht werden kann und ist somit eine legale Grundlage für Racial Profiling – eine Form der Diskriminierung, die gezielt BIPoC in ihrem täglichen Leben angreift und gefährdet. Unter Racial Profiling fallen jedoch nicht „nur“ die Kontrollen eines potentiell illegalen Aufenthaltes. Tatsächlich führt die gezielte Selektion und Diskriminierung von BIPoC aufgrund von äußeren Merkmalen, wie z.B. Gesichtszügen und Hautfarbe zur systematischen Aufrechterhaltung einer Scheinkorrelation zwischen BIPoC und strafbarem Verhalten. Denn warum sonst sollte die Polizei einen Menschen anhalten und kontrollieren? Dieser Mensch muss sich verdächtig gemacht haben. Hinter jeder Kontrolle steckt für Beobachtende somit eine starke bildliche Symbolik – die mehrheitlich weißen Polizist*innen kontrollieren die im Vergleich zu weißen Personen vermeintlich kriminelleren BIPoC. Genau dieses Szenario erlaubt nicht nur die verfassungsrechtliche, sondern auch eine gesellschaftliche Manifestation von Racial Profiling. Besonders äußert sich dies im Anzeigeverhalten von Bürger*innen. Junge, männlich gelesene BIPoC werden viel öfter bei der Polizei angezeigt als weiße Personen. Dies verstärkt wiederum fatalerweise das Vorurteil, BIPoC seien häufiger kriminell, und in der Konsequenz das Grundproblem – gesellschaftlichen Rassismus. Das Konzept von Racial Profiling wird also weit über seine ursprüngliche verfassungsrechtliche Legitimation der Erfassung von Menschen mit illegalem Aufenthaltsstatus praktiziert. Der Afrozensus erhob, dass über die Hälfte von 6000 Befragten schon einmal anlasslos kontrolliert worden sind. In einer Befragung im Rahmen eines Forschungsprojekts gab etwa die Hälfte der Befragten an, hinter den anlasslosen Kontrollen ihren ethnischen und/oder kulturellen Background zu vermuten. Ganze 62% der befragten BIPoC gaben an, sich in polizeilichen Gewaltsituationen diskriminiert zu fühlen – bei Menschen ohne Migrationshintergrund waren es gerade einmal 31%.

Racial Profiling ist auch im Jugendstrafrecht ein Problem. In Zusammenarbeit von Polizei und Universitäten zur Auslegung von Kriminalstatistiken werden sogenannte Intensivtäter*innen identifiziert. Dabei werden künstliche Täter*innen-Gruppen konstruiert, die vermeintlich viele Straftaten begehen, um diese Taten dann früh und hart zu verhindern.
Durch die Schaffung eines Feindbildes von „kriminellen und ausländischen Jugendlichen“ werden junge Menschen und ihre Communitys stigmatisiert und brutalisiert. Dadurch werden Personen, die nicht unbedingt viel straffällig werden, allein durch die Zuordnung zu dieser Gruppe intensiv verfolgt und besonders von der Ermittlungsbehörde beobachtet. Sie erleben also schon früh Kontakt mit Repressionen und Stigmatisierung.
Die Zuordnung zu diesen Gruppen wird mit sozialer Benachteiligung erklärt, passiert aber ganz klar auf der Basis von Rassismus und ist ein Paradebeispiel von Racial Profiling. Hierbei gehen Justiz, Polizei und Universitäten Hand in Hand, ohne dass Rassismus in der Kriminalpraxis und Forschung thematisiert wird.

Death in Custody

TW: Tod durch rassistische Polizeigewalt

Aber Rassismus führt noch viel weiter! BIPoC sind in ungleichem Maße von institutioneller Gewalt betroffen und häufig erleben die Betroffenen Mehrfachdiskriminierungen, die schwere Folgen haben können. Menschen, die von Rassismus betroffen sind, haben ein besonders hohes Risiko, in staatlicher „Obhut“ ums Leben zu kommen, denn sie sind generell häufiger von Polizeimaßnahmen betroffen. Außerdem eskalieren die Interaktionen mit der Polizei häufiger, da internalisierte rassistische Denkmuster zu einer niedrigeren Hemmschwelle für Gewaltanwendung führen. Ein weiterer Grund ist die Existenz von sowohl Straftaten, die nur Menschen ohne deutschen Pass begehen können („illegale Einreise“ oder „illegaler Aufenthalt“), als auch Haftnormen, die nur Menschen ohne deutschen Pass betreffen (z.B. Abschiebehaft).

„Aktuell wissen wir von 225 Todesfällen von Schwarzen Menschen, People of Color und von Rassismus betroffenen Personen in Gewahrsam und durch Polizeigewalt in Deutschland seit 1990“ (Bündnis „Death in Custody“, https://doku.deathincustody.info/, Stand: 27.06.2023).

Diese Todesfälle werden häufig nicht aufgeklärt und es kommt fast nie zur Bestrafung der Polizist*innen oder JV-Beamt*innen. Hauptursache der Todesfälle in Haft oder Gewahrsam sind dabei Gewaltanwendungen wie Erschießung oder physische Gewalt. Danach folgt Suizid, wobei sich hier die Schuldfrage stellt und uns der Fall Oury Jalloh noch deutlicher gemacht hat, dass wir hinterfragen müssen, ob dies nicht als Deckmantel für illegale Gewaltanwendung missbraucht wird.

„Bemühungen nach Aufklärung stoßen bei Polizei und Justiz auf Abwehr. Die Verzerrung der Geschehnisse zum Schutz von Polizeibeamt:innen und Mitarbeiter:innen in Einsperrinstitutionen, die gegebenenfalls in die Vorfälle verwickelt oder gar Täter:innen sind, wirft Fragen auf: Wer zählt in der Gesellschaft? Wessen Leben, wessen Tod sind von Relevanz? Wer hat Zugang zu Recht und Gerechtigkeit?“ (Bündnis „Death in Custody“)

Deshalb unterstützen wir die Forderungen von Death in Custody: Täter*innen müssen zur Verantwortung gezogen werden! Dafür braucht es zum Beispiel unabhängige Beschwerde- und Ermittlungsstellen. Wir brauchen Solidarität mit den Angehörigen anstelle von Kriminalisierung der Getöteten! Kontrollen dürfen nicht anlasslos und auf Basis von Racial Profiling passieren! Wir müssen strukturellen Rassismus in der Polizei und im Gefängnis anerkennen!

Denn: RASSISMUS TÖTET!

Rassistische Medizin im Knast

Um den Zusammenhang zwischen Rassismus und der medizinischen Versorgung im Gefängnis verstehen zu können, müssen wir uns zunächst anschauen, warum das medizinische System rassistisch ist.

In allen Bereichen der Gesundheitsversorgung inklusive der medizinische Ausbildung berichten Betroffene von Rassismuserfahrungen. Dies zeigt sich unter anderem in der individuellen Diskriminierung von Patient*innen durch medizinisches Personal, Rassismus findet sich jedoch auch in institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen wieder. In der medizinischen Ausbildung wird sich an rassistischen Wissensbeständen und Stereotypen bedient, die in der theoretischen und klinischen Lehre vermittelt werden. So ist die medizinische Lehre auf weiße cis-männliche Patienten mittleren Alters ausgerichtet, kulturspezifische und ethnische Aspekte der Medizin werden zu wenig in Betracht gezogen. Erst seit Ende der 90er-Jahre beinhaltet der Lernzielkatalog für Medizin überhaupt kulturelle Begriffe, transkulturelle Kenntnisse und die Auseinandersetzung mit der Vielfalt der Krankheiten in der medizinischen Lehrausbildung. Viele reguläre Lehrbücher beinhalten noch veraltete, rassistische Referenzwerte, die in der Diagnostik und Therapie verwendet werden und überdacht werden müssen. Bei Dozierenden herrscht oft eine mangelnde Sensibilität für rassistische Stereotype und Kategorisierungen und deren unkritische Verwendung.
Besonders im Bereich der Schmerzbeurteilung prägen rassistische Vorurteile die medizinische Behandlung. Eine US-amerikanische Studie aus der Fachzeitschrift „Proceedings of the National Academy of Sciences“ zeigte, dass Afroamerikaner*innen bis zu 57 Prozent weniger Schmerzmedikation erhalten als andere Patient*innengruppen. Häufig werden die Schmerzsymptome von BIPoC als Simulation gedeutet und nicht ernst genommen. In der Notfallmedizin entstehen Risiken für nicht-weiße Menschen, da durch Unkenntnis und fehlende sensible Lehre das Erkennen von Hautveränderungen und Blutergüssen sowie die Suche nach Venen und das Legen eines Zugangs Schwierigkeiten darstellen.
Diese unsensible, rassistische medizinische Lehre spiegelt sich auch in der Behandlung in den Gefängnissen wider. Die medizinische Versorgung der Menschen im Gefängnis basiert also auf dem Unwissen der Behandelnden für eine geeignete Versorgung von rassifizierten Gruppen. Zudem gibt es keine Fortbildungen für Ärzt*innen, die in Gefängnissen arbeiten, und dementsprechend sensibilisiert werden könnten.

Die medizinische Versorgung im Gefängnis ist rassistisch.

Dadurch, dass es im Gefängnis keine freie Ärzt*innenwahl gibt, sind Inhaftierte der durch Vorurteile und Diskriminierung geprägten medizinischen Willkürbehandlung ausgeliefert, ohne die Option auf eine andere behandelnde Person zu haben.
Aufgrund des Mangels an medizinischem Personal in Gefängnissen werden medizinische Maßnahmen zum Teil von ungeschultem Gefängnispersonal durchgeführt. Beim Wachpersonal herrscht ein fehlendes Verständnis für die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen, die Sicherstellung regelmäßig verordneter Medikamente ist nicht gewährleistet und häufig werden Inhaftierten aus rassistischen Gründen Medikamente verweigert. Hinzu kommt, dass die Beziehung zwischen Wachpersonal und Inhaftierten einem Machtungleichgewicht unterliegt, das durch die Abhängigkeit der Gefangenen von der fachlichen und sozialen Kompetenz des Gefängnispersonals verschärft wird.
Ein weiteres gravierendes Problem sind mögliche Sprachbarrieren: Bei einem hohen Anteil an Menschen mit wenig Deutschkenntnissen in deutschen Haftanstalten verhindern Kommunikationsschwierigkeiten den Zugang zu Gesundheitsversorgung, da es keinen einfachen Zugang zu Dolmetscher*innen in Knästen gibt. Patient*innen können gleichzeitig erschwert auf eigene Ressourcen zur Sprachmittlung wie Familienangehörige zurückgreifen.
Bei Inhaftierten mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus zeigen sich weitere Schwachstellen in der medizinischen Versorgung: Bei unklarem Aufenthaltsstatus ist die medizinische Behandlungskontinuität erschwert, da die Finanzierung nach Haftende ungeklärt ist. Zusätzlich werden Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitungen nur eingeschränkt durchgeführt.

Wir fordern:

Rassistische Stereotype und Kategorisierungen dürfen nicht Teil der medizinischen Lehre sein.
Die Gesundheitsversorgung im Gefängnis darf nur von geschultem und sensibilisiertem medizinischen Personal durchgeführt werden.
Es muss einen einfachen und schnellen Zugang zu Sprachmittlung für eine optimale Versorgung aller Menschen in Gefängnissen geben.
Die medizinische Versorgung muss im Gefängnis und außerhalb der Mauern frei von Rassismus und Diskriminierung sein!

Abschiebehaft – Haft ohne Straftat

TW Suizid, Tod, Folter, Gewalt

Angesichts ihrer drohenden Abschiebung töteten sich mindestens 300 Menschen in den Jahren 1997 bis 2017 selbst oder starben beim Versuch, vor ihrer Abschiebung zu fliehen. 87 dieser über 300 Personen befanden sich in (Abschiebe-)Haft.

„All diese Todesfälle sind den politisch Verantwortlichen bewusst. Sie sind ein Teil der Abschiebeindustrie, den sie wissentlich und willentlich in Kauf nehmen. Sie sind ein Teil des deutschen Asylsystems, das Menschen zum Warten zwingt und ihnen darin Vieles aufbürdet: Zermürbung, Unsicherheit, Depression, Ängste.“ (Lübecker Flüchtlingsforum e.V. (2020). Kein Abschiebegefängnis in Glückstadt und anderswo! http://glueckstadtohneabschiebehaft.blogsport.eu/files/2020/08/broschuere_web.pdf)

Im folgenden Abschnitt geht es um explizite Gewalt und Schilderungen von Suizidalität. Überlegt euch gut, ob ihr dies gerade lesen möchtet. Wenn das nicht der Fall ist, springt gerne zum nächsten Abschnitt, der mit „Die Geschichte von Herrn H. ist kein Einzelfall“ beginnt.

Unter den menschenunwürdigen Bedingungen in Abschiebehaft litt auch Herr H., der 3 Monate im Abschiebeknast in Büren, NRW, inhaftiert war und über den die analyse & kritik 2020 berichtete. Trotz schwerer psychischer Erkrankungen und Suizidalität fand seine Abschiebung nach Marokko statt. Er selbst berichtet von erschreckenden Zuständen während seiner Haftzeit: Statt adäquater psychiatrischer Behandlung wurde Herr H. nach einem Suizidversuch an Händen und Füßen gefesselt ins Krankenhaus gebracht und zurück in Haft isoliert. Ihm wurden Grundbedürfnisse verweigert und mit dem „Keller“ gedroht: Dabei handelt es sich um Isolationszellen, in denen durchgängig Musik gespielt wird. Das entspricht einer gängigen Foltermethode. Aufgrund seiner Suizidalität begleitete ein Arzt Herrn H. im Abschiebeflieger, zusätzlich war er im Flugzeug an Händen, Füßen und Rumpf fixiert. Der Arzt drohte Herrn H. bei Widerstand wiederholt mit Beruhigungsspritzen.

Der Fall zeigt medizinisches Versagen und ärztliche Mitschuld im rassistischen Abschiebesystem.

Die Geschichte von Herrn H. ist kein Einzelfall. Der Komplex der Abschiebeknäste ist schon innerhalb seines Rechtsrahmens menschenunwürdig – Rechtsbrüche durch die Haftanstalten und während der Inhaftierung sind zusätzlich weit verbreitet.

Abschiebehaft bezeichnet den Freiheitsentzug durch die Ausländerbehörde oder die Bundespolizei vor der Abschiebung. Menschen werden also inhaftiert, nicht weil sie eine Straftat begangen haben, sondern um dem Staat den Verwaltungsakt der Abschiebung zu erleichtern. Diese Praxis existiert so oder so ähnlich seit 1919 und steht in antisemitischer und rassistischer Tradition.
Ein „begründeter Verdacht“, dass eine Person sich ihrer Abschiebung entziehen möchte, ist für eine Inhaftierung ausreichend. In der Praxis führt das zu mitunter absurden Begründungen – etwa, dass Personen nicht zu Hause angetroffen werden oder äußern, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurück möchten. Ob die Inhaftierung rechtens war, stellt sich oft erst nach der Abschiebung heraus: Zwischen 2015 und 2017 wurden im Abschiebeknast in Büren 221 Abschiebungsverfahren durch einen solidarischen Verein begleitet. Von diesen Verfahren waren Stand 2018 insgesamt 119 rechtskräftig abgeschlossen, in 60% der Fälle war die Inhaftierung rechtswidrig.
Da die Gefangenen keine Straftäter*innen sind, dürfen sie auch nicht gefängnisähnlich untergebracht werden. Die Realität sieht jedoch anders aus: In vielen Haftanstalten sind vor allem während der letzten Jahre die Bedingungen verschärft worden. Konkret heißt das: Gefängniszäune mit NATO-Draht, ausgeweitete Videoüberwachung, Verbot von Handybesitz, verlängerte Einschlusszeiten, weniger Hofgang und Zellen mit abschließbaren, schalldämmenden Fenstern.
Die medizinische Versorgung ist vor allem psychiatrisch mangelhaft, es fehlen Dolmetscher*innen und das Personal ist nicht geschult im Umgang mit fluchtbedingten Traumata.
Bis zu 1,5 Jahre kann die Haft andauern, wobei die genaue Länge willkürlich von Verwaltungsakten abhängt. Gleichzeitig tragen die Inhaftieren die Kosten selbst – in Büren sind das 240€ pro Tag (Stand 2017).

Der Abschiebeknast in Büren ist mit 175 Haftplätzen der größte Abschiebeknast Deutschlands und liegt ganz in der Nähe von Köln. Regelmäßig berichten Betroffene von unwürdigen Bedingungen. Dazu gehören willkürliche Einzelhaft in Isolation ohne rechtliche Grundlage und ohne Beschwerdemöglichkeit für die Inhaftierten, erniedrigende Durchsuchungen mit kompletter Entkleidung, permanente unverpixelte Kameraüberwachung aller Räume inklusive der Toiletten und extreme Bestrafung bei willkürlich definiertem „Fehlverhalten“. Auch der oben beschriebene Fall von Herrn H. spielte sich in der Haftanstalt in Büren ab. Die nationale Stelle zur Verhütung von Folter berichtete 2018, die Lebensbedingungen in Büren seien unhaltbar und ein massiver Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte.

Inhaftierte in Abschiebeknästen stehen unter massiver psychischer Belastung. Ihre Zukunft ist unsicher, es ist nicht klar, wann und ob die Abschiebung droht und was sie im Herkunftsland erwartet – bei oft bereits traumatischer Fluchtgeschichte. Dabei fehlt häufig psychologische Betreuung. Der Knast fängt nicht auf, sondern (re-)traumatisiert Betroffene.

„Bei den Menschen, die durch das deutsche Asylsystem in solch entwürdigende Lebenssituationen gezwungen werden, handelt es sich um Menschen auf der Suche nach einem sicheren und guten Leben. Deshalb müssen Einrichtungen wie der Abschiebeknast in Büren mit seinen Foltermethoden und Erniedrigungen aus der Deckung gesellschaftlicher Akzeptanz geholt, das System, das solch eine Praxis kreiert, muss abgeschafft werden.“ (Ausbrechen Paderborn und AK Asyl Göttingen und Witzenhausen (2020). Die Abschiebung des Herrn H. analyse & kritik https://www.akweb.de/gesellschaft/die-abschiebung-des-herrn-h/)

Wir fordern:

  • Pflichtanwält*innen für jede Person, die in Abschiebehaft kommt
  • Zugänge für NGOs zu den Abschiebegefängnissen
  • einen Baustopp neuer Abschiebeknäste
  • vollwertige medizinische und psychologische Versorgung Inhaftierter

Doch selbst der schönste Abschiebeknast bleibt rassistische Unterdrückung: Weg mit Grenzen, lasst uns Abschiebungen stoppen und Abschiebeknäste abreißen!

NO BORDER, NO NATION, STOP DEPORTATION!

Glossar

  • Afrozensus: Der Afrozensus ist die erste umfassende Studie, die sich mit den Lebensrealitäten, Diskriminierungserfahrungen und Perspektiven Schwarzer, afrikanischer und afrodiasporischer Menschen in Deutschland befasst. Die Ergebnisse wurden 2020 erhoben und 2021 veröffentlicht. (https://afrozensus.de/, zuletzt aufgerufen am 07.07.2023)
  • BIPoC: Abkürzung für „Black, Indigenous and People of Color“ (auf deutsch: Schwarze Menschen, indigene Menschen und People of Color (wird nicht übersetzt))
  • cis: „‚Cis‘ ist das Gegenstück zu ‚trans‘. ‘Cis‘ wird benutzt, um auszudrücken, dass eine Person das Geschlecht hat, dem sie bei der Geburt aufgrund der Genitalien zugewiesen wurde.“ (queer-lexikon.net, zuletzt aufgerufen am 07.07.2023)
  • Oury Jalloh: Oury Jalloh starb am 07.01.2005 im Alter von 36 Jahren in einer Dessauer Polizeizelle. Die Justiz stellt seinen Tod als Selbstmord da, es gibt aber zahlreiche Gutachten und Beweise dafür, dass dies nicht stimmen kann. Es wird vermutet, dass Polizist*innen Oury Jalloh aus rassistischen Gründen ermordeten. Bis heute ist der Fall nicht aufgeklärt, 2019 wurde das Verfahren offiziell eingestellt. (https://doku.deathincustody.info/cases/2005-01-07-oury-jalloh-12-238513879551425/* (zuletzt aufgerufen am 07.07.2023), mehr Infos unter https://initiativeouryjalloh.wordpress.com/) *
  • Rassifizierung: Rassifizierung bezeichnet die Konstruktion von „Rassen“ durch Kategorisierung, Homogenisierung und Hierarchisierung von Menschen auf der Grundlage ausgewählter Merkmale wie Hautfarbe, Sprache oder Religion. Dem Merkmal wird eine existenzielle Bedeutung zugeschrieben und zugleich wird es als wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Gruppen begriffen. (https://rise-jugendkultur.de/glossar/rassifizierung/ (zuletzt abgerufen am 10.07.2023))

Quellen

Quellen Einleitung

Quellen Racial Profiling

Quellen Rassismus in der Knastmedizin

Quellen Abschiebehaft