Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 grundsätzlich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt der Abbruch straffrei:
- Bis einschließlich der 14. SSW* (Schwangerschaftswoche, im Folgenden SSW abgekürzt) ist ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Beratungsregelung straffrei, wenn die schwangere Person danach verlangt, sich nach § 219 hat beraten lassen und der Eingriff von einem Arzt oder einer Ärztin (ärztlichem Personal) vorgenommen wird.
- Während der gesamten Schwangerschaft ist eine Abtreibung nicht rechtswidrig und damit straffrei, wenn eine medizinische Indikation (im Sinne einer physischen oder psychischen Gefährdung der schwangeren Person) vorliegt und diese Gefährdung auf keine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
- Bis einschließlich der 14. SSW* ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig und damit straffrei, wenn die Schwangerschaft Folge einer rechtswidrigen Tat, z.B. einer Vergewaltigung, ist.
Wer im Rahmen der Beratungsregel einen Abbruch durchführen möchte, muss an einem Beratungsgespräch mit einer staatlich anerkannten Beratungsstelle teilnehmen. Zwischen Beratungsgespräch und Abbruch müssen mindestens 3 Tage vergehen.
Ein Abbruch nach kriminologischer oder medizinischer Indikation ist auch möglich, bei diesem muss eine schriftliche Feststellung einer ärztlichen Fachkraft vorliegen. Diese Person darf den Eingriff nicht selbst durchführen.
Jeder Abbruch muss (ohne Namen) an das Statistische Bundesamt gemeldet werden.
Die Kosten für eine Abtreibung liegen zwischen 350-700€ – liegt das persönlich verfügbare Einkommen unter dem Existenzminimum, dann können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.
Seit 2022 ist das öffentliche Bewerben und Informieren über Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr strafbar.
Medikamentöse Abbrüche können bis zur 9. SSW* und wieder ab der 14. SSW* durchgeführt werden.
Operative Abbrüche werden von der 9. bis zur 14. SSW* durchgeführt, hierbei wird hauptsächlich die Vakuumaspiration (Absaugen des Schwan-gerschaftsgewebes) genutzt.
Bei dem operativen Abbruch stehen der schwangeren Person verschiedene Formen der Schmerzmedizin zur Verfügung, die je nach Beratung und Aufklärung gewählt werden können.
Komplikationen sind sowohl bei dem operativen als auch bei dem medikamentösen Abbruch bei fachgerechter Behandlung selten. Die WHO stuft diesen Eingriff als sicher ein.
Methodische Empfehlungen auf Basis der WHO und in Deutschland geltender Leitlinien:
- Medikamentöse Abbrüche sollten nur bis zu 9. SSW* durchgeführt werden, danach ausschließlich operative Abbrüche im Rahmen der Beratungsregelung bis zur 14.SSW*. Danach werden im Rahmen der medizinischen oder kriminologischen Indikation wieder medikamentöse Abbrüche empfohlen.
- Die Durchführung von medikamentösen Abbrüchen nach der 9. SSW* ist möglich, erfolgt aber als off-label use (mögliche, aber nicht durch Leitlinien gestützte Therapiemöglichkeit)
- Dabei werden zwei Medikamente verwendet, die den Muttermund öffnen, zur Ablösung der Schleimhaut der Gebärmutter beitragen und das Zusammenziehen der Gebärmutter unterstützen.
- Zwischen der 9. SSW* und 14. SSW* werden operative Methoden empfohlen, da Studien belegen, dass in diesem Zeitraum die operative Methode am wirksamsten und sichersten ist.
- Die operative Methode der Wahl ist die Vakuumaspiration (Absaugung), alle Empfehlungen sprechen sich eindeutig gegen eine Ausschabung mit scharfer Metallkürette aus.
* Nach der letzten Regelblutung (post menstruationem), diese liegt immer ziemlich genau 2 Wochen vor der Befruchtung. Beispiel: 14. SSW nach der letzten Menstruation = 12. SSW nach der Befruchtung
Quellen:
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/03/PD20_070_233.html
https://next.amboss.com/de/article/Dk01JT?q=schwangerschaftsabbruch