TW: Im folgenden Text geht es unter anderem um (sexualisierte) Gewalt, Kindstod und Schwangerschaftsabbruch. Wenn du im Moment nicht in der Lage dazu bist, damit umzugehen, dann lies diesen Text (jetzt grade) besser nicht. Überleg dir, ob du den Text besser nicht allein, sondern in Gesellschaft von Bezugspersonen lesen möchtest.
Für die einzelnen Abschnitte findest du Triggerwarnungen spezifisch nochmal am Anfang des jeweiligen Themas, damit du diese bei Bedarf gezielt überspringen kannst.
Unterstrichene Begriffe werden im Glossar am Ende des Texts erläutert.
Das deutsche Strafsystem baut auf dem binären Geschlechtersystem auf. Da aber nicht alle gebärenden Personen und schwangere Personen Frauen sind, haben wir in unserem Text weitestgehend darauf verzichtet, von Frauen als betroffene Gruppe dieser Thematik zu sprechen. Stattdessen verwenden wir schwangere und gebärende Person.
Gynäkologische Untersuchungen während der Schwangerschaft erst nach Betteln, Entbindung in der JVA oder in Fesseln, kaum Besuchsrechte für dein Neugeborenes: Realitäten von Schwangeren und Gebärenden im Knast.
Schwangerschaft und Gefängnis: Zwei Themen, die so fern voneinander scheinen, es aber nicht sind. Etwa 6% aller Inhaftierten in Deutschland sind im Frauenvollzug. Der Großteil stellt keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar: sie sitzen wegen Eigentumsdelikten, Betrug, Drogen oder Fahren ohne gültigen Fahrschein. Man könnte denken, Schwangerschaften und Geburten hinter Gittern wären eine Seltenheit.
Laut Schätzungen kommen jedoch etwa 60 Kinder pro Jahr in Deutschland im Vollzug zur Welt. Problematische Zustände, föderalistische Ungerechtigkeit und unambitionierte Besserungsversuche sind nicht nur in Bezug auf Schwangerschaften und Geburt verbreitet im deutschen Strafsystem, sondern auch hier nicht wegzudenken und vor allem: nicht zu ignorieren.
Menschen im Frauenvollzug haben selbst psychische, physische, sexualisierte Gewalt erfahren. Etwa dreimal mehr als Frauen in der Gesamtgesellschaft. Der Staat hat eine besondere Fürsorgepflicht – er ist verantwortlich. Dieser Verantwortung wird er jedoch in den seltensten Fällen gerecht.
So ist etwa ein hohes Risiko für Retraumatisierung der Schwangeren bei gynäkologischen Untersuchungen von meist männlichem Personal allseits bekannt. Besondere Fürsorge oder zumindest die gleiche wie die der Menschen außerhalb ist durch die fehlende Umsetzung des Äquivalenzprinzips (Stichwort freie Ärzt*innenwahl) nicht annähernd gewährleistet.
Geburt mit Fußfessel und Beamt*innen im Raum ist Lebensrealität.
Auch nach der Geburt gibt es Kapazitätsprobleme: eine gemeinsame Unterbringung von gebärender Person und Kind ist deutschlandweit in insgesamt 8 JVAs mit zusammen 93 Plätzen möglich. Die Regelungen und Möglichkeiten für Geburtsvor- und nachsorge, sowie die Unterbringung von gebärender Person und Kind sind Ländersache. Das heißt 16 verschiedene Umgangsweisen mit einer der persönlichsten Erfahrungen, die ein Mensch überhaupt machen kann. Es ist also „Glückssache“, wie mit dir umgegangen wird.
Stress, außergewöhnliche Umstände, Ernährung, biografische Vorbelastung, Unsicherheit, unzureichende medizinische Betreuung und viele weitere Faktoren machen Schwangerschaft hinter Gittern und Geburt mit Fesseln zu einer fast unzumutbaren Erfahrung.
Wie wenig das Thema Schwangerschaft und Geburt im Knast in der Öffentlichkeit stattfindet, zeigt auch die Tatsache, dass es keinerlei Erfahrungsberichte von schwangeren Personen bezüglich eines Schwangerschaftsabbruches in Haft gibt. Auch Informationen über die grundsätzlichen Rechte und Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen im Knast sind nicht zu finden! Einmal mehr verdeutlicht dies, wie mangelhaft die Auseinandersetzung der Strafjustiz mit medizinischen Grundrechten von inhaftierten Menschen stattfindet.
Der besondere Schutz von Familie und Mutterschaft ist ein Grundrecht (Art. 6 GG), das auch allen schwangeren Personen in Haft zusteht. Schwangere Personen im Strafvollzug haben laut Gesetz (§ 76 StVollzG) die gleichen Ansprüche auf medizinische Versorgung, z.B. Früherkennungsuntersuchungen oder regelmäßige ärztliche Kontrolltermine, wie schwangere Personen in Freiheit.
Die Geburt von Kindern inhaftierter Personen sollte in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs stattfinden. Ist die Verlegung in ein externes Krankenhaus jedoch aus Gründen der Sicherheit oder aus vollzuglichen Gründen, wie erheblichen Mehrkosten oder der fehlenden Möglichkeit der Bewachung, nicht möglich, erfolgt die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung. Während der Entbindung sind bei gebärenden Personen im geschlossenen Vollzug Beamt*innen im Kreißsaal anwesend, bei Personen mit Haftlockerung warten diese vor der Tür. Frauenvollzugsanstalten müssen laut § 142 StVollzG ihre Einrichtungen so vorsehen, dass die Unterbringung eines Kindes möglich ist. Zum Schutz des Kindes darf das Gefängnis amtlich nicht als Geburtsort vermerkt werden.
Im folgenden Abschnitt geht es um explizite Gewalterfahrungen und Schilderungen von Kindstod. Überlege dir gut, ob du dies gerade lesen möchtest. Wenn das nicht der Fall ist, spring gerne zum nächsten Abschnitt, der mit „Neben dem zu Beginn bereits genannten Potenzial…“ beginnt.
Mehrere Berichte von schwangeren Personen in Haft zeigen aber, dass diese Rechte nicht immer eingehalten werden und mit welchen Herausforderungen schwangere und gebärende Personen in Haft umgehen müssen.
In einem ersten Bericht aus einer Vollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz (Süddeutsche Zeitung) wird deutlich, wie schwer die Verlegung in eine sogenannte Mutter-Kind-Einrichtung ist. Der Antrag auf Verlegung in eine Vollzugsanstalt in Frankfurt am Main wird mit der Begründung abgelehnt, keine freien Plätze zur Verfügung zu haben, die Kapazitäten seien durch eigenen Bedarf gedeckt – die Schwangere muss in ihrer Vollzugsanstalt bleiben und kann ihren Sohn erst richtig kennenlernen, als sie 8 Wochen nach Geburt in den offenen Vollzug wechseln kann.
Die unzureichende Umsetzung und Mängel des Systems verdeutlichen sich in einem Bericht aus der JVA in Bützow (GG/BO), Mecklenburg-Vorpommern. Zu Beginn der Haft hat die Schwangere noch regelmäßig Termine bei der Gynäkologin, muss im Verlauf aber, trotz aufgetretener Risiken (erweitertes Nierenbecken des Kindes, verkürzter Muttermund der Mutter), in der JVA um weitere Termine betteln. Ein Antrag auf Haftunterbrechung (§ 455 StPO) zur Geburt, den sie selbstständig stellte, wird abgelehnt. Trotzdem sieht ihr Vollzugsplan zum Zeitpunkt der Geburt Lockerungen vor – d.h. eine Geburt ohne Anwesenheit von Beamt*innen. Die Schwangere kommt mit einsetzenden Wehen ins Krankenhaus, wird jedoch wegen eines Wehenstopps wieder in die Anstalt zurückgebracht. Dort hat sie starke Unterleibsschmerzen, die mit nicht ausreichend Schmerzmittel behandelt werden. Zwei Kontrolltermine bei einer Ärztin zeigen ein schlechtes CTG, die Schwangere wird trotz anhaltender Unterleibsschmerzen in die JVA zurückgeschickt. Trotz dieses Befundes und ihrer Schmerzen wird ihr von Seiten der JVA keine Hilfe angeboten. Erst als zwei Tage nach dem zweiten Kontrolltermin mit schlechtem CTG die Fruchtblase platzt, wird sie, nachdem Sanitäter*innen sie in der Zelle entbinden lassen wollen, auf eigenes Drängen ins Krankenhaus gebracht – ihr Sohn kommt blau zur Welt und verstirbt nach eineinhalb Stunden Reanimation.
Ihr wird kein angemessener Raum zum Trauern und sich Verabschieden gegeben, ein Antrag auf Haftunterbrechung für Beerdigung und Trauer wird abgelehnt.
Ein weiterer, den Umgang mit gebärenden Personen betreffender Aspekt ist die Fesselung der Inhaftierten. Für die gesamte Zeit außerhalb der JVA sind die Inhaftierten an Händen und/oder Füßen gefesselt. Nur beim Entbindungsvorgang im Kreißsaal wird die Fesselung gelöst, wenn keine Fluchtgefahr besteht. Gebärende Personen sind also bei allen gynäkologischen Untersuchungen, den Eröffnungswehen, bei Tot- oder Fehlgeburten und beim Stillen gefesselt und von Beamt*innen bewacht. Allerdings fehlt soziale und emotionale Unterstützung in den allermeisten Fällen, obwohl diese gerade bei gebärenden Personen als besonders vulnerable Gruppe in Haft dringend nötig wäre!
Neben dem zu Beginn bereits genannten Potenzial der Retraumatisierung der gebärenden Person durch eine Behandlung von männlichen Ärzten, kommt noch hinzu, dass schon allein die Inhaftierung und Trennung von Familie und sozialem Umfeld Stressoren für die schwangere Person darstellen, die negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und die des Kindes haben können. Es wird nicht reichen, das bestehende System zu verbessern, um menschenwürdige Bedingungen für schwangere und gebärende Personen in Haft zu schaffen. Es muss eine neue Lösung geben. Schon 2009 forderte die WHO in einem Bericht über die „Gesundheit von Frauen im Strafvollzug“, Schwangerschaft grundsätzlich als Argument gegen Untersuchungs- wie auch Strafhaft gelten zu lassen, um die Gesundheit der gebärenden Person und des Neugeborenen zu schützen und stattdessen alternative Strafmaßnahmen, ohne Freiheitsentzug, in Betracht zu ziehen. Auch internationale Menschenrechtsstandards verpflichten den deutschen Staat laut einer Expertin für Frauenrechte bei Amnesty International, ausreichend Plätze für einen Strafvollzug für gebärende Personen zu schaffen! Schwangerschaft ist in Deutschland jedoch bisher kein Grund, von einer Haftstrafe abzusehen – genauso wenig wie Mutterschaft.
100.000 Kinder sind von der Inhaftierung eines Elternteils betroffen. Gerade mal 93 Plätze in sogenannten Mutter-Kind-Zentren deutschlandweit sind der angebliche Versuch eines „familienfreundlichen Vollzugs“. Allein diese Zahlen zeigen: Kinder und Eltern werden im System Strafvollzug unsichtbar gemacht.
Durch die Inhaftierung eines Elternteils greift der Staat massiv in die Eltern-Kind-Beziehung ein. Kinder inhaftierter Eltern sind mitbestrafte Dritte, die unter den Bedingungen des Strafvollzugs in Deutschland besonders leiden. Die Inhaftierung und damit die Trennung eines Elternteils vom Kind kommt für das Kind meist plötzlich und unvorhersehbar, ein Verständnis dafür, warum ein Elternteil plötzlich nicht mehr da ist, kann in jungen Jahren oft noch gar nicht aufgebracht werden, psychosoziale Betreuungsangebote fehlen gänzlich. Die Folgen sind drastisch: Studien zeigen, dass gut ein Viertel der Kinder Inhaftierter Eltern auffällig psychisch belastet ist, auch zeigen diese Kinder mehr körperliche Beschwerden als gleichaltrige Nichtbetroffene.
Für ein gesundes Eltern-Kind-Verhältnis ist regelmäßiger Kontakt unerlässliche Grundvoraussetzung. Die Besuchsbedingungen in deutschen Gefängnissen kommen diesem Grundbedürfnis jedoch nicht annähernd nach. Besuchsregelungen in den meisten Gefängnissen beschränken ihre Besuchszeiten auf wenige Stunden im Monat, erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen fern ihres Heimatortes untergebracht werden, Anreisen für Familienangehörige sind dadurch lang und kostspielig. Auch die Bedingungen unter denen Besuche stattfinden, sind in keiner Weise familienfreundlich: kühle graue Räume, Plastikstühle, Anwesenheit von Beamt*innen, Kindern und Eltern wird der Körperkontakt verboten.
Sogenannte Mutter-Kind-Zentren sind ein Versuch der Justiz, mit den genannten Problemen umzugehen. Dass das mehr als ungenügend ist, zeigen schon die anfangs genannten Zahlen: Gerade einmal 93 Plätze für Mutter und Kind deutschlandweit. Hinzu kommt, dass Kinder nur bis zum 3. Lebensjahr bleiben dürfen, danach sei dem Kind die Unterbringung nicht mehr zuzumuten. Die traumatische Trennung vom Elternteil wird also bloß verschoben.
In welchem Verhältnis steht das Strafmaß des Elternteils zu den psychischen Belastungen, die Eltern und Kind für das ganze Leben aufgebürdet werden?
Die Verhältnisse der Strafjustiz missachten jegliche Rechte von Kindern und Eltern. Für alle betroffenen Eltern muss eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine alternative Strafe unbedingt möglich gemacht werden, wenn es die Straftat zulässt.
„Familienfreundlicher Vollzug“ ist ein Widerspruch in sich! Solange das Strafsystem von heute jedoch besteht, sind Sicherstellung von regelmäßigen Kontaktmöglichkeiten in einem familienfreundlichen Rahmen, psychosoziale Betreuungsangebote für alle Betroffenen sowie familiensensible Weiterbildungsmodule für Justizvollzugsbeamt*innen Forderungen, die unbedingt umgesetzt werden müssen. Eltern und Kinder existieren auch im System Knast und dürfen nicht länger unsichtbar gemacht werden!
Wir müssen also Hingucken. Es geht um werdende und bestehende Eltern. Es geht um Kinder. Es geht um unser Justizsystem, das bestehendes und entstehendes Leben im Knast nicht gleich setzt mit Leben außerhalb. Physische und psychische Gesundheit von Gebärenden und ihren Kindern muss im Vordergrund stehen. Wir brauchen nationale Regelungen, die der Fürsorgepflicht des Staates nachkommen und sie nicht umgehen. Sensibler Umgang mit Vorbelastungen und bestehenden Traumata, umfangreiche gesicherte medizinische Betreuung, offener Vollzug und Mutter-Kind-Zentren sind alles Ansätze, um bestehende, erkannte Probleme zu lösen. Es muss voller Tatendrang damit angefangen werden. Jetzt. In Deutschland und international.
Glossar
- CTG: Das CTG (Kardiotokographie) ist eine Untersuchung zur Messung und Aufzeichnung der fetalen Herztöne und der Wehentätigkeit der gebärenden Person, vor allem vor und unter der Geburt.
Literaturverzeichnis
Siebert, J. (2018, 11. August). Wenn eine Mutter hinter Gittern sitzt. Süddeutsche Zeitung. https://www.sueddeutsche.de/leben/strafvollzug-und-familie-wenn-eine-mutter-hinter-gittern-sitzt-1.4085975
GG/BO Soligruppe Berlin (2019, 31. Januar). Schwanger im Knast- Bericht einer ehemaligen Gefangenen aus der JVA Bützow…. Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation. https://ggbo.de/schwanger-im-knast-bericht-einer-ehemaligen-gefangenen-aus-der-jva-buetzow/
Weltgesundheitsorganisation WHO (2009). Gesundheit von Frauen im Strafvollzug. https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/349845/WHO-EURO-2009-4247-44006-62056-ger.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Halbhuber-Gassner, L. (2014, 18. Juli). Entbinden mit Fußfesseln – im Gefängnis gibt es das. Neue Caritas. https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/entbinden-mit-fussfesseln–im-gefaengnis-gibt-es-das
Laubenthal, K. (2019). Strafvollzug (8. Auflage). Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-58637-2
Kerwien, E.-V. (2013). Schwangerschaft und Mutterschaft in Haft: Plädoyer für einen Familiensensiblen Strafvollzug vor, während und nach der Geburt. Halbhuber-Gassner, L., Pravda, G. (Hrsg.), Frauengesundheit im Gefängnis. Lambertus.
Kerwien, Eva-Verena: Schwangerschaft und Mutterschaft in Haft. Plädoyer für einen familiensensiblen Strafvollzug vor, während und nach der Geburt. In: Frauengesundheit im Gefängnis, S. 55ff.
Ott, Merion: Klein(st)kinder mit ihren Müttern in Haft. Eine ethnographische Studie zu Entwicklungsbedingungen im (offenen und geschlossenen) Strafvollzug. Forschungsbericht einer Pilotstudie in Mutter-Kind-Heimen des offenen und geschlossenen Vollzugs einer Justizvollzugsanstalt. Frankfurt am Main 2012, 44 S DOI:10.25656/01:5768
Bieganski, Justyna, Starke, Sylvia & Urban, Mirjam. (2013). Kinder von Inhaftierten – Auswirkungen. Risiken. Perspektiven. Dresden/Nürnberg. Gefunden unter www.treffpunkt-nbg.de/projekte/coping/ergebnisse.html
Entbinden mit Fußfesseln – im Gefängnis gibt es das. (2014, Februar 12). caritas.de; Philipp Rudolf. https://www.caritas.de/neue-caritas/heftarchiv/jahrgang2014/artikel/entbinden-mit-fussfesseln–im-gefaengnis-gibt-es-das
Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge (2011, 05. Mai). Beginn des Lebens in Fesseln?. Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland. https://www.gefaengnisseelsorge.de/wp-content/uploads/2021/10/Stellungnahme_Schwangere-im-Vollzug_2011.pdf